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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

teilkirche

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 134| Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder einer dieser gemäß 2 1, 0, 157| Kirchenämter in der eigenen Teilkirche zu besetzen.~ 3 2, 1, 209| Gesamtkirche wie gegenüber der Teilkirche obliegen, zu der sie gemäß 4 2, 1, 257| sie sich nicht nur um die Teilkirche kümmern, für deren Dienst 5 2, 1, 257| Absicht haben, aus der eigenen Teilkirche in die Teilkirche eines 6 2, 1, 257| eigenen Teilkirche in die Teilkirche eines anderen Gebietes überzuwechseln, 7 2, 1, 265| Kleriker muß entweder einer Teilkirche oder einer Personalprälatur 8 2, 1, 266| jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur 9 2, 1, 266| Empfang der Diakonenweihe der Teilkirche inkardiniert, für deren 10 2, 1, 267| inkardinierter Kleriker einer anderen Teilkirche gültig inkardiniert wird, 11 2, 1, 267| vom Diözesanbischof der Teilkirche, in die er inkardiniert 12 2, 1, 267| Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist.~ 13 2, 1, 268| rechtmäßig von der eigenen Teilkirche in eine andere überwechselt, 14 2, 1, 268| überwechselt, wird dieser Teilkirche nach Ablauf von fünf Jahren 15 2, 1, 268| inkardiniert wird, aus der eigenen Teilkirche exkardiniert.~ 16 2, 1, 269| Erfordernis oder Nutzen seiner Teilkirche dies verlangt; dabei sind 17 2, 1, 269| Rechts dem Dienst der neuen Teilkirche widmen zu wollen.~ 18 2, 1, 271| Erfordernisses der eigenen Teilkirche versagen; er hat aber Vorsorge 19 2, 1, 271| Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche für eine im voraus festgesetzte 20 2, 1, 271| bleiben aber der eigenen Teilkirche inkardiniert;~bei ihrer 21 2, 1, 271| rechtmäßig in eine andere Teilkirche überwechselt, aber der eigenen 22 2, 1, 271| überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert bleibt, kann 23 2, 1, 271| Diözesanbischof der anderen Teilkirche aus gerechtem Grund diesem 24 2, 1, 272| Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, kann der 25 2, 2, 369| zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, 26 2, 2, 372| Diözese bzw.~eine andere Teilkirche bildet, gebietsmäßig genau 27 2, 2, 374| Jede Diözese oder andere Teilkirche ist in verschiedene Teile, 28 2, 2, 391| Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts 29 2, 2, 443| und der Pastorairat jeder Teilkirche einzuladen, und zwar so, 30 2, 2, 460| und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der ganzen 31 2, 2, 515| Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist 32 2, 2, 516| Gemeinschaft von Gläubigen in einer Teilkirche ist und einem Priester als 33 2, 3, 706| 2 die Rede ist, für die Teilkirche; die übrigen für das Institut 34 3, 0, 756| auf die ihnen anvertraute Teilkirche üben diese Aufgabe die einzelnen 35 3, 0, 782| dadurch, daß sie in ihrer Teilkirche missionarische Vorhaben


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