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Buch, Teil, Can.
1 2, 1, 242 | Seminar und allgemeine Normen festzulegen, die den seelsorglichen 2 2, 1, 258 | dem Urteil des Ordinarius festzulegen.~ 3 2, 1, 296 | Statuten in angemessener Weise festzulegen.~ 4 2, 2, 344 | Beginn der Synodalversammlung festzulegen;~4° die Tagesordnung zu 5 2, 2, 441 | die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer 6 2, 2, 442 | die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer 7 2, 2, 443 | den Bischöfen der Provinz festzulegen ist und die von allen höheren 8 2, 2, 443 | deren Anzahl wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rektoren 9 2, 2, 446 | Dekrete sowie den Zeitpunkt festzulegen, von dem an die promulgierten 10 2, 2, 477 | seiner Ernennungsurkunde festzulegen ist.~§ 2. Für den Fall der 11 2, 2, 499 | Priesterrates ist in den Statuten festzulegen, und zwar so, daß, wenn 12 2, 2, 500 | behandelnden Beratungsgegenstände festzulegen bzw. von Mitgliedern vorgeschlagene 13 2, 2, 506 | und die Zahl der Kanoniker festzulegen; sie haben zu bestimmen, 14 2, 2, 506 | Rechtes, die Bedingungen festzulegen, die zur Gültigkeit und 15 2, 2, 506 | zu erbringenden Einkünfte festzulegen sowie, unter Beachtung der 16 2, 3, 598 | Konstitutionen die Art und Weise festzulegen, wie gemäß seiner Lebensweise 17 2, 3, 631 | sind in den Konstitutionen festzulegen; des weiteren hat das Eigenrecht 18 2, 3, 650 | die durch das Eigenrecht festzulegen ist.~§ 2. Die Leitung der 19 2, 3, 681 | anderem ausdrücklich und genau festzulegen ist, was die Durchführung 20 2, 3, 684 | Zeit und Art der Erprobung festzulegen, die der Gelübdeablegung 21 2, 3, 690 | Erprobung und eine Gelübdezeit festzulegen, die der ewigen Profeß vorauszugehen 22 2, 3, 712 | Konstitutionen die heiligen Bindungen festzulegen, durch welche die evangelischen 23 2, 3, 717 | die Weise ihrer Bestellung festzulegen.~§ 2. Niemand darf zum obersten 24 2, 3, 718 | gegenüber den Mitgliedern festzulegen, die für das Institut arbeiten.~ 25 2, 3, 729 | andere Entlassungsgründe festzulegen, vorausgesetzt, daß diese 26 4, 1, 841 | Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit 27 4, 1, 952 | gesamte Provinz durch Dekret festzulegen, welches Stipendium für 28 4, 1, 1083| Eheschließung ein höheres Alter festzulegen.~ 29 4, 1, 1126| sowohl die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen 30 4, 3, 1232| die Vermögensverwaltung festzulegen.~ 31 5, 0, 1264| Sakramenten und Sakramentalien festzulegen.~ 32 5, 0, 1281| Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie 33 5, 0, 1281| ihm unterstellten Personen festzulegen.~§ 3. Wenn und insoweit 34 5, 0, 1304| sind partikularrechtlich festzulegen.~ 35 7, 2, 1577| Dekret die einzelnen Punkte festzulegen, um die sich der Sachverständige