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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

gelten

   Buch,  Teil, Can.
1 1, 0, 3 | noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort 2 1, 0, 10 | inhabilitierende Gesetze gelten nur solche, in denen ausdrücklich 3 1, 0, 12 | bestimmten Gebiet nicht gelten, sind alle ausgenommen, 4 1, 0, 13 | Gesetze, die an dem Ort gelten, an dem sie sich aufhalten.~ 5 1, 0, 39 | Can. 39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt 6 1, 0, 59 | erlassenen Vorschriften gelten auch für die Erteilung einer 7 1, 0, 110 | Gesetzes adoptiert wurden, gelten als Kinder dessen oder derer, 8 1, 0, 172 | Stimmabgabe beigefügt wurden, gelten als nicht beigefügt.~ 9 1, 0, 174 | widersprechende Bedingungen aber gelten als nicht beigefügt.~ 10 1, 0, 176 | muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden des 11 2, 2, 385 | missionarischen Berufen zu gelten hat.~ 12 2, 2, 411 | und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann. 13 2, 2, 472 | richterlichen Gewalt gehören, gelten die Vorschriften des Buches 14 2, 2, 528 | Kinder und Jugendlichen zu gelten; er hat sich mit aller Kraft, 15 2, 2, 569 | Für die Militärkapläne gelten besondere Gesetze.~ 16 2, 3, 606 | Lebens und ihre Mitglieder gelten, soweit sich aus dem Textzusammenhang 17 2, 3, 736 | den Weiheempfang betrifft, gelten, jedoch unbeschadet des § 18 2, 3, 746 | eingegliederten Mitgliedes gelten die Can n. 694704 entsprechend.~ ~ 19 3, 0, 806 | erlassen;~diese Vorschriften gelten auch für die von den genannten 20 3, 0, 818 | katholischen Universitäten gelten auch für die kirchlichen 21 4, 1, 857 | Kapelle.~§ 2. Als Regel hat zu gelten, daß ein Erwachsener in 22 5, 0, 1257| sowie die eigenen Statuten gelten.~§ 2. Für das Vermögen einer 23 5, 0, 1257| privaten juristischen Person gelten die eigenen Statuten, nicht 24 5, 0, 1267| Gegenteiliges feststeht, gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern 25 5, 0, 1277| außerordentlichen Verwaltung zu gelten haben.~ 26 7, 1, 1402| des Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte 27 7, 1, 1406| des can. 1404 verstoßen, s gelten die Rechtshandlungen und 28 7, 1, 1500| Rechtes zu beachten, die dort gelten, wo die Sache gelegen ist, 29 7, 2, 1550| 2. Als zeugnisunfähig gelten:~ die Streitparteien oder 30 7, 3, 1707| als vom Eheband gelöst zu gelten, wenn vom Diözesanbischof 31 7, 3, 1714| und das Schiedsverfahren gelten die Regeln, die die Parteien 32 7, 5, 1734| Bestimmungen von §§ 1 und 2 gelten nicht für:~ eine Beschwerde


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