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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 26 | ununterbrochene und volle Jahre hindurch geübt. wurde; gegen 2 2, 1, 235 | machen, wenigstens vier Jahre lang im Priesterseminar 3 2, 1, 236 | junge Männer wenigstens drei Jahre lang bei einem Aufenthalt 4 2, 1, 236 | verheiratet, nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, 5 2, 1, 250 | insgesamt wenigstens sechs Jahre zu dauern, und zwar so, 6 2, 1, 250 | philosophischen Studien volle zwei Jahre, für die theologischen Studien 7 2, 1, 250 | theologischen Studien volle vier Jahre umfaßt.~ 8 2, 2, 350 | und, wenn sie über zehn Jahre in der diakonalen Klasse 9 2, 2, 377 | 2. Wenigstens alle drei Jahre haben die Bischöfe einer 10 2, 2, 378 | wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;~4° wenigstens seit 11 2, 2, 396 | er wenigstens alle fünf Jahre die gesamte Diözese visitiert, 12 2, 2, 399 | ist gehalten, alle fünf Jahre dem Papst über den Stand 13 2, 2, 399 | teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung fällt, 14 2, 2, 413 | ist wenigstens alle drei Jahre zu erneuern und vom Kanzler 15 2, 2, 478 | nicht Jünger als dreißig Jahre, Doktoren oder Lizentiaten 16 2, 2, 492 | Vermögensverwaltungsrates sind für fünf Jahre zu ernennen;~nach Ablauf 17 2, 2, 492 | jeweils für weitere fünf Jahre berufen werden.~§ 3. Vom 18 2, 2, 494 | Der Ökonom ist für fünf Jahre zu ernennen und kann nach 19 2, 2, 494 | auf jeweils weitere fünf Jahre ernannt werden; während 20 2, 2, 502 | als zwölf, die für fünf Jahre das Konsultorenkollegium 21 2, 3, 648 | Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus ausgedehnt werden.~ 22 2, 3, 655 | darf nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sechs 23 2, 3, 655 | und nicht länger als sechs Jahre sein.~ 24 2, 3, 657 | Gelübde gebunden ist, neun Jahre nicht übersteigt.~§ 3. Die 25 2, 3, 686 | nicht für länger als drei Jahre; handelt es sich um einen 26 2, 3, 686 | verlängern oder eines über drei Jahre hinaus zu gewähren, ist 27 2, 3, 722 | die nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, sind in den Konstitutionen 28 2, 3, 745 | jedoch nicht länger als drei Jahre, wobei die Rechte und Pflichten 29 5, 0, 1270| Verjährungsfrist dreißig Jahre.~ 30 7, 1, 1420| Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein.~§ 5. Mit der Sedisvakanz