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Buch, Teil, Can.
1 2, 1, 312 | Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt 2 2, 1, 312 | eigenen Vereins in dieser Niederlassung. oder der ihr angegliederten 3 2, 1, 317 | Kirche oder in der eigenen Niederlassung errichtet sind, steht die 4 2, 2, 463 | apostolischen Lebens, die eine Niederlassung in der Diözese haben, wobei 5 2, 2, 556 | ist und die nicht mit der Niederlassung einer Ordensgemeinschaft 6 2, 2, 567 | Ernennung des Kaplans der Niederlassung eines laikalen Ordensinstituts 7 2, 3, 608 | einer rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines 8 2, 3, 610 | Instituts.~§ 2. Es soll keine Niederlassung errichtet werden, wenn man, 9 2, 3, 613 | 1. Die klösterliche Niederlassung von Regularkanonikern und 10 2, 3, 613 | Leiter einer selbständigen Niederlassung ist von Rechts wegen höherer 11 2, 3, 616 | Vermögen der aufgehobenen Niederlassung hat das Eigenrecht des Instituts 12 2, 3, 616 | Die Aufhebung der einzigen Niederlassung eines Instituts steht dem 13 2, 3, 616 | 613 rechtlich selbständige Niederlassung aufzuheben, ist Sache des 14 2, 3, 620 | eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten; desgleichen deren 15 2, 3, 629 | sich in ihrer jeweiligen Niederlassung auf zuhalten und sich von 16 2, 3, 647 | Noviziat in einer anderen Niederlassung des Instituts durchführen 17 2, 3, 647 | anderen von ihm bestimmten Niederlassung des Institutes aufhält.~ 18 2, 3, 665 | längere Abwesenheit von der Niederlassung, so kann der höhere Obere 19 2, 3, 665 | gestatten, sich außerhalb einer Niederlassung des Instituts aufhalten 20 2, 3, 688 | Gültigkeit vom Bischof der Niederlassung bestätigt werden, zu der 21 2, 3, 691 | Diözese gewähren, in der die Niederlassung liegt, zu welcher der Bittsteller 22 2, 3, 700 | der Diözese zu, in der die Niederlassung liegt, welcher der Ordensangehörige 23 2, 3, 733 | 1 Die Errichtung einer Niederlassung und die Gründung einer örtlichen 24 2, 3, 733 | Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung enthält das Recht, wenigstens 25 2, 3, 740 | Mitglieder müssen in einer Niederlassung oder rechtmäßig errichteten 26 2, 3, 740 | der Abwesenheit von der Niederlassung bzw. von der Kommunität 27 4, 2, 1196| die Tag und Nacht in der Niederlassung des Instituts bzw. der Gesellschaft 28 4, 3, 1215| zur Errichtung einer neuen Niederlassung in der Diözese oder der