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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 12 | nicht gelten, sind alle ausgenommen, die sich tatsächlich in 2 1, 0, 98 | kanonischem Recht von deren Gewalt ausgenommen sind; was die Bestellung 3 2, 1, 264 | Sitz in der Diözese haben; ausgenommen sind nur jene, die ausschließlich 4 2, 1, 312 | der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, 5 2, 2, 381 | Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist, was von Rechts wegen 6 2, 2, 427 | Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind.~§ 2. Der Diözesanadministrator 7 2, 2, 479 | erlassen zu können, jene aber ausgenommen, die sich der Bischof selbst 8 2, 2, 479 | für die er ernannt ist; ausgenommen sind jene Fälle, die der 9 2, 2, 548 | Dienst zu unterstützen, ausgenommen allerdings die Applikation 10 2, 3, 595 | Änderungen zu bestätigen, ausgenommen das, was der Apostolische 11 4, 1, 1021| Weihebewerbers verschiedenen Ritus ausgenommen.~ 12 4, 1, 1078| kirchlichen Rechtes dispensieren; ausgenommen sind nur jene Hindernisse, 13 4, 1, 1079| kirchlichen Rechts dispensieren; ausgenommen bleibt das Hindernis, das 14 5, 0, 1310| billiger Weise vermindern, ausgenommen die Herabsetzung von Meßverpflichtungen, 15 6, 1, 1319| bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen für immer.~§ 16 6, 2, 1364| dem Klerikerstand nicht ausgenommen.~ 17 6, 2, 1367| dem Klerikerstand nicht ausgenommen.~ 18 6, 2, 1370| dem Klerikerstand nicht ausgenommen.~§ 2. Wer so gegen einen 19 6, 2, 1378| die Exkommunikation nicht ausgenommen.~ 20 6, 2, 1388| die Exkommunikation nicht ausgenommen.~ 21 6, 2, 1389| werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, daß gegen 22 6, 2, 1390| eine Beugestrafe nicht ausgenommen.~§ 3. Der Verleumder kann 23 6, 2, 1395| dem Klerikerstand nicht ausgenommen.~ 24 6, 2, 1396| Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.~ 25 7, 1, 1481| um das öffentliche Wohl, ausgenommen Ehesachen, handelt, hat 26 7, 1, 1492| andere rechtmäßige Weise, ausgenommen Personenstandsklagen, die 27 7, 2, 1548| der Beantwortungspflicht ausgenommen:~1° Kleriker hinsichtlich 28 7, 3, 1684| bekanntgegeben worden ist, ausgenommen im Fall eines Verbotes,