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Buch, Teil, Can.
1 2, 1, 290 | schwerwiegenden Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden 2 2, 1, 294 | errichtet werden, die aus Priestern und Diakonen des Weltklerus 3 2, 1, 324 | nach Wunsch frei unter den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese 4 2, 2, 377 | und geheim eine Liste von Priestern, auch von Mitgliedern der 5 2, 2, 377 | Apostolischen Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für 6 2, 2, 377 | Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen.~§ 5. In Zukunft 7 2, 2, 460 | Versammlung von ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der 8 2, 2, 495 | einzurichten, das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des 9 2, 2, 497 | Hälfte ist frei von den Priestern selbst zu wählen, nach Maßgabe 10 2, 2, 498 | das Wahlrecht auch anderen Priestern zuerkannt werden, die ihren 11 2, 2, 503 | ist eine Gemeinschaft von Priestern, deren Aufgabe es ist, die 12 2, 2, 509 | Diözesanbischof darf Kanonikate nur Priestern übertragen, die sich durch 13 2, 2, 517 | Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch übertragen werden, 14 2, 2, 525 | Einsetzung bzw. Bestätigung den Priestern zu gewähren, die rechtmäßig 15 2, 2, 533 | einem Haus mit mehreren Priestern gemeinsam wohnt, sofern 16 2, 2, 543 | Can. 543 — § 1. Wenn Priestern solidarisch der pastorale 17 2, 2, 555 | dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes geistliche 18 3, 0, 759 | mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung des Dienstes 19 4, 1, 884 | oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, 20 4, 1, 908 | Can. 908 — Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen 21 4, 1, 908 | es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen 22 4, 1, 945 | Meinung appliziert.~§ 2. Den Priestern wird eindringlich empfohlen, 23 4, 1, 955 | ihre Feier ihm genehmen Priestern anzuvertrauen, sofern für 24 4, 1, 969 | ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme 25 4, 1, 969 | ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme 26 4, 1, 970 | Entgegennahme von Beichten darf nur Priestern verliehen werden, die in 27 4, 1, 1041| wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene Weihehandlung