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Buch, Teil, Can.
1 AposKons | Kanonisation der Diener Gottes betrifft; dies geschieht sowohl durch 2 1, 0, 16 | bindet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die 3 1, 0, 37 | der den äußeren Bereich betrifft, ist schriftlich auszufertigen; 4 1, 0, 57 | einer weiteren Beschwerde betrifft.~§ 3. Eine vermutete ablehnende 5 1, 0, 98 | Vormunds und dessen Gewalt betrifft, sind die Vorschriften des 6 1, 0, 119 | 119 — Was kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn nicht im 7 1, 0, 119 | was aber alle als einzelne betrifft, muß von allen gebilligt 8 1, 0, 126 | unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft, ist rechtsunwirksam; andernfalls 9 2, 2, 362 | Gesandten bei den Staaten betrifft.~ 10 2, 2, 364 | Kirche und das Seelenheil betrifft;~2° den Bischöfen mit Rat 11 2, 2, 415 | gibt oder es ihn selbst betrifft, der dienstälteste Suffraganbischof 12 2, 2, 497 | Mitglieder des Priesterrates betrifft, gilt folgendes:~1° etwa 13 2, 2, 535 | Personenstand der Gläubigen betrifft in bezug auf die Ehe, unbeschadet 14 2, 2, 550 | Was die Dauer der Ferien betrifft, hat der Pfarrvikar das 15 2, 2, 572 | Amtsenthebung eines Kaplans betrifft, ist die Vorschrift des 16 2, 3, 632 | ähnliche Zusammenkünfte betrifft, nämlich ihre Beschaffenheit, 17 2, 3, 678 | und andere Apostolatswerke betrifft.~§ 2. In der Ausübung ihres 18 2, 3, 681 | wirtschaftlichen Belange betrifft.~ 19 2, 3, 715 | Leben im eigenen Institut betrifft, vom Diözesanbischof abhängig.~§ 20 2, 3, 736 | Studienordnung und den Weiheempfang betrifft, gelten, jedoch unbeschadet 21 2, 3, 738 | Ordnung der Gesellschaft betrifft, den eigenen Leitern gemäß 22 2, 3, 738 | und andere Apostolatswerke betrifft, auch dem Diözesanbischof 23 4, 1, 1127 | Eheschließungsform bei einer Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des 24 4, 2, 1181 | anläßlich des Begräbnisses betrifft, sind die Vorschriften des 25 5, 0, 1277 | von Akten der Verwaltung betrifft, die unter Beachtung der 26 6, 1, 1333 | setzen kann.~§ 3. Das Verbot betrifft niemals:~1° die Ämter oder 27 7, 2, 1664 | Wesen der strittigen Sache betrifft; das Protokoll ist von den