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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

ernennen

   Buch,  Teil, Can.
1 2, 1, 317 | kraft eigenen Rechts zu ernennen; einen Kaplan, d. h.~einen 2 2, 2, 344 | Synodalen zu bestimmen und zu ernennen;~ die Verhandlungsgegenstände 3 2, 2, 362 | Recht, seine Gesandten zu ernennen und sie zu den Teilkirchen 4 2, 2, 377 | ein Bischofskoadjutor zu ernennen ist, in bezug auf den dem 5 2, 2, 403 | einen Bischofskoadjutor ernennen, der ebenfalls mit besonderen 6 2, 2, 406 | Diözesanbischof zum Generalvikar zu ernennen; darüber hinaus hat der 7 2, 2, 406 | wenigstens zu Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Autorität 8 2, 2, 473 | zum Moderator der Kurie zu ernennen.~§ 4. Wo der Bischof es 9 2, 2, 475 | Diözesanbischof ein Generalvikar zu ernennen, der, nach Maßgabe der folgenden 10 2, 2, 475 | nur ein Generalvikar zu ernennen, es sei denn, die Größe 11 2, 2, 477 | Diözesanbischof einen anderen ernennen, der seine Stelle vertritt; 12 2, 2, 492 | Vermögensverwaltungsrates sind für fünf Jahre zu ernennen;~nach Ablauf dieser Zeit 13 2, 2, 494 | Vermögensverwaltungsrates einen Ökonom zu ernennen, der in wirtschaftlichen 14 2, 2, 494 | Ökonom ist für fünf Jahre zu ernennen und kann nach Ablauf dieser 15 2, 2, 497 | einige Mitglieder frei zu ernennen.~ 16 2, 2, 522 | auf unbegrenzte Zeit zu ernennen; der Diözesanbischof kann 17 2, 2, 522 | für eine bestimmte Zeit ernennen, wenn dies durch ein Dekret 18 2, 2, 525 | worden sind;~20 Pfarrer zu ernennen, wenn der bischöfliche Stuhl 19 2, 2, 539 | ein Pfarradministrator zu ernennen, und zwar ein Priester, 20 2, 2, 542 | Eigenschaften besitzen;~ sind zu ernennen bzw. einzusetzen nach Maßgabe 21 2, 2, 544 | einen anderen zum Leiter zu ernennen; bevor aber ein anderer 22 2, 2, 554 | Partikularrecht festgelegt ist, zu ernennen.~§ 3. Der Diözesanbischof 23 3, 0, 805 | die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und 24 7, 1, 1435| Kirchenanwalt und Bandverteidiger zu ernennen; sie können Kleriker oder 25 7, 5, 1747| einen neuen Pfarrer nicht ernennen; er hat vielmehr einstweilen


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