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Buch, Teil, Can.
1 6, 1, 1314| ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so daß sie von selbst durch 2 6, 1, 1324| Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe.~ 3 6, 1, 1326| vorgesehenen Fällen kann, wenn eine Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere 4 6, 1, 1329| eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln 5 6, 1, 1333| gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.~§ 4. Die Suspension, 6 6, 1, 1334| kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des 7 6, 1, 1335| befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht 8 6, 1, 1352| Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt 9 6, 1, 1355| durch Gesetz festgesetzte Tatstrafe seinen Untergebenen und 10 6, 1, 1356| 1. Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch einen nicht vom 11 6, 1, 1357| Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren sakramentalen 12 6, 2, 1364| die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift 13 6, 2, 1367| vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem 14 6, 2, 1370| vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker 15 6, 2, 1370| Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker 16 6, 2, 1370| auch die Suspension als Tatstrafe.~§ 3. Wer physische Gewalt 17 6, 2, 1378| vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.~§ 2. Die Tatstrafe des 18 6, 2, 1378| als Tatstrafe zu.~§ 2. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls 19 6, 2, 1382| vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.~ 20 6, 2, 1388| vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber 21 6, 2, 1390| anzeigt, zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, 22 6, 2, 1394| ziviler Form, versucht, die Tatstrafe der Suspension zu; wenn 23 6, 2, 1394| Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn 24 6, 2, 1398| erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.~