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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

prozeß

   Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | denen der „apostolischeProzeß in der Tat unnötig ist, 2 AposKons | Fällen seitdem ein einziger Prozeß durch die ordentliche Autorität 3 1, 0, 87 | sind, nicht aber von das Prozeß.~oder Strafrecht betreffenden 4 5, 0, 1288 | eigenen Ordinarius einen Prozeß weder im Namen einer öffentlichen 5 7, 1, 1437 | Can. 1437 — § 1. In jedem Prozeß muß ein Notar mitwirken, 6 7, 1, 1452 | werden. Nachdem aber ein Prozeß rechtmäßig eingeleitet worden 7 7, 1, 1465 | darauf zu achten, daß der Prozeß nicht wegen Fristverlängerung 8 7, 1, 1470 | erforderlich halten.~§ 2. Alle beim Prozeß Anwesenden, die sich gegen 9 7, 1, 1475 | und Urkunden, die für den Prozeß beschafft worden sind, auszuhändigen.~ 10 7, 2, 1504 | Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, muß:~ 11 7, 2, 1522 | können auch in einem anderen Prozeß erheblich sein, wenn der 12 7, 2, 1545 | Parteien betreffende Urkunde im Prozeß vorgelegt wird.~ 13 7, 2, 1587 | Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, zwar nicht 14 7, 2, 1593 | aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig 15 7, 2, 1594 | wenn er sich später am Prozeß beteiligen will.~ 16 7, 2, 1595 | Can. 1595 — § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei, einerlei 17 7, 2, 1595 | die belangte Partei vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, 18 7, 2, 1606 | Bandverteidigers, sofern sie am Prozeß beteiligt sind, eingeholt 19 7, 2, 1620 | Urteil gefällt hat;~ ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach 20 7, 2, 1622 | 1593, § 2 rechtmäßig vom Prozeß abwesend war.~ 21 7, 2, 1649 | verpflichtet ist, wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, 22 7, 4, 1717 | der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem späteren Strafprozeß 23 7, 4, 1724 | dessen Entscheidung der Prozeß in Gang gesetzt worden ist, 24 7, 4, 1729 | des Geschädigten in den Prozeß kann nur in der ersten Instanz


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