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Buch, Teil, Can.
1 AposKons | einziger Prozeß durch die ordentliche Autorität geführt worden 2 1, 0, 131 | Can. 131 — § 1. Ordentliche Leitungsgewalt ist jene, 3 1, 0, 131 | Amtes übertragen wird.~§ 2. Ordentliche Leitungsgewalt kann entweder 4 1, 0, 134 | die in diesen allgemeine ordentliche ausführende Gewalt besitzen, 5 1, 0, 134 | Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende Gewalt besitzen.~§ 6 1, 0, 137 | Can. 137— § 1. Ordentliche ausführende Gewalt kann 7 1, 0, 138 | Can. 138 — Ordentliche ausführende Gewalt sowie 8 1, 0, 139 | eine höhere handelt, die ordentliche oder delegierte ausführende 9 1, 0, 143 | Can. 143 — § 1. Ordentliche Gewalt erlischt mit dem 10 1, 0, 143 | Recht vorgesehen ist, wird ordentliche Gewalt suspendiert, wenn 11 2, 2, 331 | unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei 12 2, 2, 333 | zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt 13 2, 2, 345 | Generalversammlung, sei sie eine ordentliche oder eine außerordentliche 14 2, 2, 353 | Konsistorien gibt es als ordentliche oder außerordentliche.~§ 15 2, 2, 381 | anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare 16 2, 2, 476 | Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben, die nach allgemeinem 17 2, 2, 508 | hat kraft seines Amtes die ordentliche Befugnis, die er aber anderen 18 2, 3, 630 | Ortsordinarius genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung 19 3, 0, 771 | Lebensbedingungen die allgemeine und ordentliche Seelsorge nicht hinreichend 20 4, 1, 882 | Can. 882 — Der ordentliche Spender der Firmung ist 21 7, 2, 1670 | Vorschriften der Canones über das ordentliche Streitverfahren einzuhalten. 22 7, 3, 1691 | allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, 23 7, 3, 1710 | allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren, unbeschadet 24 7, 4, 1728 | allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden,