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Buch, Teil, Can.
1 2, 2, 529 | Aufgabe darin sehen, die Ehegatten und Eltern bei der Erfüllung 2 4, 1, 1055| Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und 3 4, 1, 1061| vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander 4 4, 1, 1061| hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.~§ 2. 5 4, 1, 1061| Fleisch werden.~§ 2. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung zusammengewohnt, 6 4, 1, 1063| Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern unterwiesen werden;~ 7 4, 1, 1063| Ausdruck kommen soll, daß die Ehegatten das Geheimnis der Einheit 8 4, 1, 1063| teilnehmen;~4° durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie 9 4, 1, 1122| in denen die Taufe der Ehegatten eingetragen ist.~§ 2. Wenn 10 4, 1, 1128| daß es dem katholischen Ehegatten und den Kindern aus einer 11 4, 1, 1128| Pflichten fehlt; sie sollen den Ehegatten helfen, die Einheit im Ehe- 12 4, 1, 1131| den Trauzeugen und von den Ehegatten geheimzuhalten ist.~ 13 4, 1, 1134| Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das seiner Natur 14 4, 1, 1134| christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament 15 4, 1, 1135| Can. 1135 — Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und 16 4, 1 | KAPITEL IX~TRENNUNG DER EHEGATTEN~ 17 4, 1, 1151| Can. 1151 — Die Ehegatten haben die Pflicht und das 18 4, 1, 1154| Nach erfolgter Trennung der Ehegatten muß immer in geeigneter 19 7, 2, 1548| Aussage für sich, seinen Ehegatten oder seine nächsten Blutsverwandten 20 7, 2, 1643| Verfahren zur Trennung der Ehegatten.~ 21 7, 3, 1674| Gültigkeit der Ehe haben:~1° die Ehegatten;~2° der Kirchenanwalt, wenn 22 7, 3 | VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN~ 23 7, 3, 1692| persönliche Trennung getaufter Ehegatten kann durch Dekret des Diözesanbischofs 24 7, 3, 1696| Verfahren zur Trennung der Ehegatten berühren auch das öffentliche