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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 173 | diesem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den Wahlprüfern unterschrieben, 2 1, 0, 176 | als gewählt gelten und vom Vorsitzenden des Kollegiums oder des 3 1, 0, 177 | Erhalt der Mitteilung dem Vorsitzenden des Kollegiums oder des 4 1, 0, 182 | 1. Die Wahlbitte muß vom Vorsitzenden innerhalb einer Nutzfrist 5 2, 1, 317 | genannten Autorität, den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, 6 2, 1, 317 | Ernennung bzw. Bestätigung des Vorsitzenden und des Kaplans gemäß den 7 2, 1, 317 | können Laien das Amt des Vorsitzenden ausüben; der Kaplan, d. 8 2, 1, 318 | zu leiten hat.~§ 2. Den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins 9 2, 1, 318 | nach Anhörung sowohl des Vorsitzenden selbst als auch der Vorstandsmitglieder 10 2, 1, 324 | Gläubigen bestellt sich frei den Vorsitzenden und die Amtsträger nach 11 2, 1, 329 | Can. 329 — Die Vorsitzenden von Laienvereinen haben 12 2, 2, 441 | der Diözesanbischöfe den Vorsitzenden des Plenarkonzils zu wählen, 13 2, 2, 444 | sind gehalten, darüber den Vorsitzenden des Konzils zu verständigen.~§ 14 2, 2, 452 | Maßgabe der Statuten ihren Vorsitzenden zu wählen und zu bestimmen, 15 2, 2, 452 | rechtmäßiger Verhinderung des Vorsitzenden das Amt des stellvertretenden 16 2, 2, 452 | Amt des stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen hat; ferner 17 2, 2, 458 | deren Abfassung ihm vom Vorsitzenden der Konferenz oder vom Ständigen 18 2, 2, 509 | Kapitel selbst gewählten Vorsitzenden des Kapitels zu bestätigen.~§ 19 3, 0, 833 | verpflichtet:~1° vor dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten, 20 7, 2, 1505| falls die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist; die 21 7, 2, 1590| Vernehmungsrichter oder dem Vorsitzenden übertragen.~