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Buch, Teil, Can.
1 AposKons | oftmals mehr Beweglichkeit des Verfahrens selbst verlangten, jedoch 2 AposKons | 1° Vom Postulator des Verfahrens, der rechtmäßig vom Antragsteller 3 3, 0, 810 | den Statuten festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen 4 6, 1, 1342 | Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die 5 7, 1, 1459 | können in jedem Stand des Verfahrens oder in jeder Instanz durch 6 7, 1, 1461 | Richter muß in jedem Stand des Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, 7 7, 1, 1464 | vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, 8 7, 1, 1470 | Richter zur Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten.~§ 9 7, 1, 1475 | 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum 10 7, 2, 1524 | 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz kann 11 7, 2, 1596 | eintritt, ist bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem es sich 12 7, 2, 1618 | Streitpartei den Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren 13 7, 2, 1640 | sinngemäßer Anwendung des Verfahrens der Vorinstanz entsprechend 14 7, 2, 1644 | Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden muß oder 15 7, 2, 1644 | Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung 16 7, 3, 1675 | jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so ist nach can. 1518 zu 17 7, 3, 1677 | Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen.~ 18 7, 3, 1681 | 1681 — Ist während des Verfahrens der wohlbegründete Zweifel 19 7, 3, 1699 | Bischof die Durchführung des Verfahrens anordnen.~§ 2. Weist der 20 7, 3, 1704 | Ist die Durchführung des Verfahrens gemäß can. 1700 einem fremden 21 7, 4, 1724 | 1. In jeder Instanz des Verfahrens kann vom Kirchenanwalt auf