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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 65 | Ordinarius ohne Erwähnung der Ablehnung erbitten; nach einer solchen 2 1, 0, 65 | ohne die Gründe für die Ablehnung seitens des vorher angegangenen 3 1, 0, 65 | Kenntnis der Gründe für die Ablehnung seitens des ablehnenden 4 1, 0, 65 | später ohne Erwähnung dieser Ablehnung vom Diözesanbischof erlangter 5 1, 0, 65 | auch Unter Erwähnung dieser Ablehnung ohne Zustimmung des Bischofs 6 3, 0, 751 | Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens 7 7, 1, 1449| ablehnen.~§ 2. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvikar; 8 7, 1, 1449| Richter und richtet sich die Ablehnung gegen ihn, so hat er sich 9 7, 1, 1449| enthalten.~§ 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Kirchenanwalt, 10 7, 1, 1450| Can. 1450 — Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen 11 7, 1, 1451| 1451 — § 1. Die Frage der Ablehnung ist auf schnellstem Weg 12 7, 1, 1451| Verfahren beteiligt sind und die Ablehnung nicht gegen sie gerichtet 13 7, 1, 1451| die der Richter vor der Ablehnung vorgenommen hat, sind gültig;~ 14 7, 1, 1451| jedoch, die nach Erhebung der Ablehnung von ihm vorgenommen worden 15 7, 1, 1451| Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt.~ 16 7, 2, 1505| einreichen.~§ 4. Gegen die Ablehnung der Klageschrift steht einer 17 7, 2 | Artikel 2~EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN~