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Codex des Kanonischen Rechtes

IntraText - Konkordanzen

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1-500 | 501-749

    Buch,  Teil, Can.
1 AposKons | KANONISATIONSVERFAHREN~ ~Die Verfahrensweise für die Durchführung von Kanonisationsverfahren 2 AposKons | der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung erlassen.~ ~ ~ 3 AposKons | eine Braut geliebt und sich für sie hingegeben, damit er 4 AposKons | ein vorzügliches Zeugnis für das Himmelreich ablegen.~ ~ 5 AposKons | geeigneteren Hilfsmittel für die Arbeit versehen werden 6 AposKons | revidieren und die Kongregation für die Heiligsprechung so zu 7 AposKons | legen Wir fest, daß folglich für die Zukunft nachstehende 8 AposKons | der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung erlassenen 9 AposKons | unterrichten zu lassen, die für die Einleitung eines Kanonisationsverfahrens 10 AposKons | II~ ~HEILIGE KONGREGATION FÜR DIE HEILIGSPRECHUNG~ ~ ~ 11 AposKons | Der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung steht 12 AposKons | des Sekretärs ist es:~ für die Beziehungen zu externen 13 AposKons | Beamter unterstützt.~ ~6) Für die Untersuchung der Fälle 14 AposKons | besonders dazu bestellt, für die Ausarbeitung von Schriftsätzen 15 AposKons | jedoch ohne Stimmrecht.~ ~Für das eine oder andere Verfahren 16 AposKons | Kardinalpräfekten ein Glaubensanwalt für den Einzelfall ernannt werden.~ ~ 17 AposKons | spirituellen Theologie.~ ~12) Für die Prüfung von Heilungen, 18 AposKons | der Heiligen Kongregation für die Heiligsprechung auf 19 AposKons | Stellungnahme abgeben, ob es für das angestrebte Ziel ausreicht.~ 20 1, 0, 6 | zuwiderlaufen, sofern nicht für partikulare Gesetze etwas 21 1, 0, 12 | verpflichten überall alle, für die sie erlassen worden 22 1, 0, 12 | aufhalten.~§ 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben 23 1, 0, 12 | unterliegen diejenigen, für die sie erlassen sind, sofern 24 1, 0, 13 | Ausnahme der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung 25 1, 0, 16 | betrifft nur die Sachen, für die sie gegeben worden ist.~ 26 1, 0, 19 | Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle 27 1, 0, 29 | zuständigen Gesetzgeber für eine passiv gesetzesfähige 28 1, 0, 31 | Zuständigkeit erlassen.~§ 2. Für die Promulgation und den 29 1, 0 | TITEL IV~VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE (Cann. 35 – 30 1, 0, 35 | 35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es ein 31 1, 0, 47 | Person bekanntgegeben wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben 32 1, 0 | DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE~ 33 1, 0, 48 | 48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht man 34 1, 0, 48 | Rechts eine Entscheidung für einen Einzelfall getroffen 35 1, 0, 49 | Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist ein Dekret, 36 1, 0, 52 | Entscheidung trifft, und für die Personen, für die es 37 1, 0, 52 | trifft, und für die Personen, für die es erlassen ist, diese 38 1, 0, 55 | mitgeteilt, wenn es dem, für den es bestimmt ist, vor 39 1, 0, 56 | als mitgeteilt, wenn der, für den es bestimmt ist, rechtmäßig 40 1, 0, 59 | Gnadenerweis gewährt wird.~§ 2. Die für Reskripte erlassenen Vorschriften 41 1, 0, 59 | Vorschriften gelten auch für die Erteilung einer Erlaubnis 42 1, 0, 59 | Erteilung einer Erlaubnis und für die mündliche Gewährung 43 1, 0, 61 | feststeht, kann ein Reskript für einen anderen erwirkt werden, 44 1, 0, 64 | Rechtes der Pönitentiarie für den inneren Bereich kann 45 1, 0, 65 | gewähren, ohne die Gründe für die Ablehnung seitens des 46 1, 0, 65 | auch in Kenntnis der Gründe für die Ablehnung seitens des 47 1, 0, 66 | hinsichtlich des Namens der Person, für die oder von der es gegeben 48 1, 0, 69 | Can. 69 — Ein Reskript, für dessen Vorlage keine Frist 49 1, 0, 74 | er doch gehalten, jenen für den äußeren Bereich zu beweisen, 50 1, 0, 82 | entfällt kein Privileg, das für andere nicht nachteilig 51 1, 0, 82 | ein Privileg aber, das für andere eine Belastung mit 52 1, 0, 83 | Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde, unbeschadet 53 1, 0, 87 | höchsten Autorität der Kirche für sein Gebiet oder für seine 54 1, 0, 87 | Kirche für sein Gebiet oder für seine Untergebenen erlassen 55 1, 0, 92 | 36, § 1, sondern auch die für einen bestimmten Fall gewährte 56 1, 0, 94 | Gesamtheit von Sachen jene, die für deren Leitung Sorge tragen.~§ 57 1, 0, 116 | damit sie innerhalb der für sie festgesetzten Grenzen 58 1, 0, 126 | ausmacht, oder der eine für unverzichtbar erklärte Bedingung 59 1, 0, 130 | anerkannt werden, sofern dies für bestimmte Fälle im Recht 60 1, 0, 131 | obliegt die Beweislast für die Delegation.~ 61 1, 0, 134 | andere, die, wenn auch nur für eine Übergangszeit, Vorsteher 62 1, 0, 134 | Bischofsvikare; und ebenso, für ihre Mitglieder, diejenigen 63 1, 0, 135 | Vornahme von Handlungen für die Vorbereitung eines Dekrets 64 1, 0, 137 | ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als 65 1, 0, 137 | einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle 66 1, 0, 137 | ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als 67 1, 0, 137 | einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle 68 1, 0, 137 | ausführende Gewalt kann, wenn sie für die Gesamtheit der Fälle 69 1, 0, 137 | Fälle delegiert wurde, nur für einzelne Fälle subdelegiert 70 1, 0, 137 | subdelegiert werden; wenn sie aber für eine einzelne Handlung oder 71 1, 0, 138 | ausführende Gewalt sowie die für die Gesamtheit der Fälle 72 1, 0, 142 | Erledigung aller Fälle, für die sie übertragen wurde; 73 1, 0, 142 | Unaufmerksamkeit nach Ablauf der Zeit, für die sie verliehen war, vorgenommen 74 1, 0, 144 | Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den 75 1, 0, 144 | Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende 76 1, 0, 149 | den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden.~§ 77 1, 0, 153 | Amt, das nach dem Recht für eine bestimmte Zeit übertragen 78 1, 0, 155 | 155 — Wer stellvertretend für einen anderen, der nachlässig 79 1, 0, 162 | vorgeschlagen hat, verliert für diesen Fall das Präsentationsrecht, 80 1, 0, 165 | Personenkreis das Wahlrecht für ein Amt zukommt, die Wahl 81 1, 0, 174 | schriftlichen Beschluß das Wahlrecht für diesen Fall auf eine oder 82 1, 0, 180 | Person, welche die Wähler für geeigneter halten und anderen 83 1, 0, 180 | der zuständigen Autorität für das Amt erbitten, wenn nicht 84 1, 0, 181 | erforderlich.~§ 2. Die Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch 85 1, 0, 181 | eine gleichbedeutende gilt für eine Wahl, wenn kein Hindernis 86 1, 0, 181 | Hindernis besteht, andernfalls für eine Wahlbitte.~ 87 1, 0, 182 | der Personenkreis verliert für diesen Fall das Recht der 88 1, 0, 190 | das Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren geht, 89 1, 0, 190 | verloren geht, und zugleich für das Amt, das übertragen 90 1, 0, 195 | eine angemessene Zeit lang für seine Existenz gesorgt wird, 91 1, 0, 196 | Absetzung vom Amt, als Strafe für eine Straftat, kann nur 92 1, 0, 198 | des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung 93 2, 1, 207 | Kirche gehört, ist er dennoch für ihr Leben und ihre Heiligkeit 94 2, 1, 215 | unbenommen, Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder 95 2, 1, 222 | Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche 96 2, 1, 222 | zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke 97 2, 1, 222 | Apostolats und der Caritas sowie für einen an. gemessenen Unterhalt 98 2, 1, 225 | weltlicher Aufgaben Zeugnis für Christus abzulegen.~ 99 2, 1, 226 | der christlichen Eltern, für die christliche Erziehung 100 2, 1, 228 | von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und 101 2, 1, 229 | Fakultäten oder in Instituten für religiöse Wissenschaften 102 2, 1, 230 | vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des Lektors 103 2, 1, 230 | der Kirche nahelegt, weil für diese Dienste Beauftragte 104 2, 1, 231 | auf Dauer oder auf Zeit für einen besonderen Dienst 105 2, 1, 231 | Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen Erfordernisse 106 2, 1, 231 | eigenen Erfordernisse und für die ihrer Familie in geziemender 107 2, 1, 231 | ihnen das ‚Recht zu, daß für ihre soziale Vorsorge und 108 2, 1, 232 | diejenigen auszubilden, die für die geistlichen Ämter bestimmt 109 2, 1, 233 | damit in der ganzen Kirche für die Erfordernisse des geistlichen 110 2, 1, 234 | wo es der Diözesanbischof für nützlich hält, hat er die 111 2, 1, 234 | in dem jeweiligen Gebiet für das Hochschulstudium vorbereitet 112 2, 1, 235 | darüber zu wachen, daß sie für das geistliche Leben und 113 2, 1, 236 | geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der 114 2, 1, 237 | des Apostolischen Stuhles für die Errichtung wie auch 115 2, 1, 237 | die Errichtung wie auch für die Statuten des Seminars 116 2, 1, 237 | wenn es sich um ein Seminar für deren ganzes Gebiet handelt, 117 2, 1, 239 | wenden, die vom Bischof für diese Aufgabe bestellt sind.~§ 118 2, 1, 239 | Sorge des Rektors, vor allem für die Einhaltung der Ordnung 119 2, 1, 241 | Bestimmungen der Ordnung für die Priesterausbildung erforderlich 120 2, 1, 242 | Nationen muß es eine Ordnung für die Priesterausbildung geben, 121 2, 1, 242 | die obersten Grundsätze für die Ausbildung im Seminar 122 2, 1, 243 | sind die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung den 123 2, 1, 243 | die Grundsätze der Ordnung für das tägliche Leben der Alumnen 124 2, 1, 243 | tägliche Leben der Alumnen und für die Ordnung des ganzen Seminars 125 2, 1, 245 | Verbindung mit anderen sind sie für die brüderliche Einheit 126 2, 1, 246 | und die geistliche Kraft für ihre apostolische Arbeit 127 2, 1, 246 | apostolische Arbeit und für ihr geistliches Leben vor 128 2, 1, 246 | Gottes im Namen der Kirche für das ganze ihnen anvertraute 129 2, 1, 246 | ihnen anvertraute Volk, ja für die ganze Welt zu Gott beten.~§ 130 2, 1, 246 | Gebetes erlangen und Kraft für ihre Berufung gewinnen.~§ 131 2, 1, 246 | einen frei gewählten Leiter für sein geistliches Leben hat, 132 2, 1, 249 | Can. 249 — In der Ordnung für die Priesterausbildung ist 133 2, 1, 249 | besitzen, deren Kenntnis für ihre Bildung oder für die 134 2, 1, 249 | Kenntnis für ihre Bildung oder für die Ausübung ihres seelsorglichen 135 2, 1, 250 | können gemäß der Ordnung für die Priesterausbildung nacheinander 136 2, 1, 250 | und zwar so, daß die Zeit für die philosophischen Studien 137 2, 1, 250 | Studien volle zwei Jahre, für die theologischen Studien 138 2, 1, 251 | Verstand schärft und sie für die theologischen Studien 139 2, 1, 252 | Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung Vorlesungen 140 2, 1, 257 | die Teilkirche kümmern, für deren Dienst sie inkardiniert 141 2, 1, 257 | sich bereit zeigen, sich für Teilkirchen zur Verfügung 142 2, 1, 260 | nach Maßgabe der Ordnung für die Priesterausbildung und 143 2, 1, 261 | Leiter und Lehrer haben je für ihren Teil dafür zu sorgen, 144 2, 1, 261 | Alumnen die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung und 145 2, 1, 261 | Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung und 146 2, 1, 262 | Pfarrseelsorge exemt sein; für alle, die im Seminar leben, 147 2, 1, 263 | müssen dafür sorgen, daß für die Errichtung und die Erhaltung 148 2, 1, 264 | Can. 264 — § 1. Damit für die Erfordernisse des Seminars 149 2, 1, 266 | Personalprälatur inkardiniert, für deren Dienst er geweiht 150 2, 1, 266 | Teilkirche inkardiniert, für deren Dienst es geweiht 151 2, 1, 271 | Diözesanbischof, wenn er sie dazu für bereit und geeignet hält, 152 2, 1, 271 | in eine andere Teilkirche für eine im voraus festgesetzte 153 2, 1, 281 | berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres 154 2, 1, 281 | Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung 155 2, 1, 281 | Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, 156 2, 1, 281 | auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer Familie 157 2, 1, 281 | hat aus diesen Einkünften für sich und die Erfordernisse 158 2, 1, 282 | die übrig bleiben, nachdem für ihren angemessenen Unterhalt 159 2, 1, 282 | zum Wohle der Kirche und für Werke der Caritas verwenden.~ 160 2, 1, 283 | sich aus ihrer Diözese für längere, durch Partikularrecht 161 2, 1, 285 | Partikularrechts von allem, was sich für ihren Stand nicht geziemt, 162 2, 1, 289 | und ebenso die Kandidaten für die heiligen Weihen nur 163 2, 1, 294 | oder missionarische Werke für verschiedene Gebiete oder 164 2, 1, 295 | auf den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen 165 2, 1, 295 | führen.~§ 2. Der Prälat muß für die geistliche Bildung derer, 166 2, 1, 295 | Weihe geführt hat, sowie für ihren geziemenden Unterhalt 167 2, 1, 301 | Autorität kann auch, wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine 168 2, 1, 312 | öffentlichen Vereinen ist:~ für gesamtkirchliche und internationale 169 2, 1, 312 | Vereine der Heilige Stuhl;~ für nationale Vereine, das heißt 170 2, 1, 312 | Bischofskonferenz in ihrem Gebiet;~ für diözesane Vereine der Diözesanbischof 171 2, 1, 312 | bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht 172 2, 1, 312 | Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die Errichtung eines jenem 173 2, 1, 313 | erforderlich, einen Sendungsauftrag für die Ziele, die sie selbst 174 2, 1, 316 | aufgenommen werden.~§ 2. Trifft für rechtmäßig aufgenommene 175 2, 1, 317 | getroffene Bestimmung gilt auch für Vereine, die von Ordensleuten 176 2, 1, 326 | zu einem schweren Schaden für die kirchliche Lehre bzw. 177 2, 1, 329 | Vereinsmitglieder angemessen für die Ausübung des den Laien 178 2, 2, 335 | Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind.~ 179 2, 2, 338 | und die Geschäftsordnung für das Konzil zu erlassen; 180 2, 2, 346 | meisten Bischöfe sind, die für die einzelnen Versammlungen 181 2, 2, 346 | der im besonderen Recht für die Synode festgelegten 182 2, 2, 346 | Maßgabe des besonderen Rechts für die Synode kraft ihres Amtes 183 2, 2, 346 | hauptsächlich aus jenen Regionen, für die sie einberufen ist, 184 2, 2, 346 | einberufen ist, nach Maßgabe des für die Synode geltenden besonderen 185 2, 2, 348 | Generalversammlung.~§ 2. Für jedwede Versammlung der 186 2, 2, 349 | Maßgabe von besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen, 187 2, 2, 349 | vornehmlich in der täglichen Sorge für die Gesamtkirche Hilfe leisten.~ 188 2, 2, 351 | verkündet, den Namen aber für sich behalten hat, tritt 189 2, 2, 360 | Päpstlichen Sekretariat, dem Rat für die öffentlichen Angelegenheiten 190 2, 2, 361 | Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten 191 2, 2, 364 | Unterstützung zu pflegen, für die Ernennung von Bischöfen 192 2, 2, 368 | Apostolische Präfektur sowie die für dauernd errichtete Apostolische 193 2, 2, 376 | Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese anvertraut 194 2, 2, 377 | des geweihten Lebens, die für das Bischofsamt besonders 195 2, 2, 377 | Priestern mitzuteilen, die er für den bischöflichen Dienst 196 2, 2, 377 | den bischöflichen Dienst für würdig und geeignet hält.~§ 197 2, 2, 377 | anhören, und, wenn er es für angebracht hält, soll er 198 2, 2, 377 | Diözesanbischof, der es für angebracht hält, daß seiner 199 2, 2, 377 | Liste von wenigstens drei für dieses Amt besonders geeigneten 200 2, 2, 378 | der Eignung der Kandidaten für das Bischofsamt wird gefordert, 201 2, 2, 378 | Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, 202 2, 2, 383 | anderen Ritus hat, hat er für deren geistliche Erfordernisse 203 2, 2, 384 | bedürfen; ebenso hat er für ihren angemessenen Lebensunterhalt 204 2, 2, 384 | angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe 205 2, 2, 385 | Diözesanbischof hat die Berufungen für die verschiedenen Dienste 206 2, 2, 385 | verschiedenen Dienste und für das geweihte Leben nachhaltigst 207 2, 2, 386 | einer gerechten Freiheit für die Weitere Erforschung 208 2, 2, 388 | gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk 209 2, 2, 388 | muß der Bischof die Messe für das Volk persönlich feiern 210 2, 2, 388 | Applikation einer einzigen Messe für das ganze ihm anvertraute 211 2, 2, 388 | möglich so viele Messen für das Volk zu applizieren, 212 2, 2, 399 | festgelegt sind.~§ 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte 213 2, 2, 399 | fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung 214 2, 2, 408 | der Diözesanbischof nicht für ständig einem anderen übertragen.~ 215 2, 2, 409 | sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war, 216 2, 2, 410 | dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen.~ 217 2, 2, 411 | Can. 411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors 218 2, 2, 414 | einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und 219 2, 2, 414 | auszuüben, und zwar nur für die Zeit der Behinderung 220 2, 2, 414 | Ausübung der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten 221 2, 2, 419 | übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des Diözesanadministrators 222 2, 2, 423 | Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen 223 2, 2, 425 | Can. 425 — § 1. Für das Amt des Diözesanadministrators 224 2, 2, 425 | vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen 225 2, 2, 425 | Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen 226 2, 2, 428 | zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese 227 2, 2, 429 | gemäß can. 388 die Messe für das Volk zu applizieren.~ 228 2, 2, 430 | ist in amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen Kollegium 229 2, 2, 439 | Plenarkonzil, d.h. ein Konzil für alle Teilkirchen ein und 230 2, 2, 439 | festgelegte Norm gilt auch für ein Provinzialkonzil, das 231 2, 2, 441 | einzuberufen;~ den Ort für die Abhaltung des Konzils 232 2, 2, 442 | einzuberufen;~ den Ort für die Abhaltung des Provinzialkonzils 233 2, 2, 445 | Partikularkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, daß für 234 2, 2, 445 | für sein Gebiet darum, daß für die pastoralen Erfordernisse 235 2, 2, 447 | gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes 236 2, 2, 448 | kann eine Bischofskonferenz für ein Gebiet mit kleinerer 237 2, 2, 448 | des Apostolischen Stuhls, für jede einzelne von ihnen 238 2, 2, 461 | Wenn ein Bischof die Sorge für mehrere Diözesen oder für 239 2, 2, 461 | für mehrere Diözesen oder für eine Diözese als eigener 240 2, 2, 461 | Diözese als eigener Bischof, für eine andere aber als Administrator 241 2, 2, 462 | oder einen Bischofsvikar für die einzelnen Sitzungen 242 2, 2, 463 | Seelsorgsaufgabe haben; ebenso ist für den Fall seiner Verhinderung 243 2, 2, 463 | oder Laien.~§ 3. Wenn er es für angebracht hält, kann der 244 2, 2, 473 | 4. Wo der Bischof es für angebracht hält, kann er 245 2, 2, 476 | umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten 246 2, 2, 477 | Ernennungsurkunde festzulegen ist.~§ 2. Für den Fall der Abwesenheit 247 2, 2, 477 | vertritt; dasselbe gilt für den Bischofsvikar.~ 248 2, 2, 479 | genannte Gewalt zu, aber nur für einen festgelegten Gebietsteil 249 2, 2, 479 | Gebietsteil der Diözese oder für einen Geschäftsbereich oder 250 2, 2, 479 | einen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten 251 2, 2, 479 | Ritus bzw. Personenkreises, für die er ernannt ist; ausgenommen 252 2, 2, 482 | vorsieht, darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe 253 2, 2, 483 | bestellt werden, und zwar für Akten jeglicher Art oder 254 2, 2, 483 | jeglicher Art oder lediglich für die Gerichtsakten oder nur 255 2, 2, 483 | die Gerichtsakten oder nur für die Akten eines bestimmten 256 2, 2, 488 | herauszugeben, es sei denn für nur kurze Zeit und mit Zustimmung 257 2, 2, 491 | systematisch geordnet werden.~§ 3. Für die Einsichtnahme und Herausgabe 258 2, 2, 492 | Vermögensverwaltungsrates sind für fünf Jahre zu ernennen;~ 259 2, 2, 492 | können sie aber jeweils für weitere fünf Jahre berufen 260 2, 2, 493 | aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der 261 2, 2, 494 | auszeichnet.~§ 2. Der Ökonom ist für fünf Jahre zu ernennen und 262 2, 2, 498 | Aktives und passives Wahlrecht für die Bildung des Priesterrates 263 2, 2, 499 | Can. 499 — Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder 264 2, 2, 500 | es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der gemäß § 265 2, 2, 501 | Mitglieder des Priesterrates sind für eine in den Statuten festgelegte 266 2, 2, 502 | nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das Konsultorenkollegium 267 2, 2, 512 | 2. Die Gläubigen, die für den Pastoralrat bestellt 268 2, 2, 512 | Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen 269 2, 2, 514 | führen; er ist auch allein für die Veröffentlichung der 270 2, 2, 516 | hat der Diözesanbischof für deren Seelsorge auf andere 271 2, 2, 517 | erfordern, kann die Seelsorge für eine oder für verschiedene 272 2, 2, 517 | Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich 273 2, 2, 519 | er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft 274 2, 2, 519 | Christi er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste 275 2, 2, 520 | auf Dauer geschehen oder für eine bestimmte festgelegte 276 2, 2, 521 | Eigenschaften besitzen, die für die Seelsorge in der in 277 2, 2, 522 | Diözesanbischof kann ihn nur dann für eine bestimmte Zeit ernennen, 278 2, 2, 523 | ist der Diözesanbischof für die Besetzung eines Pfarramtes 279 2, 2, 524 | Abwägung aller Umstände für geeignet hält, den pfarrlichen 280 2, 2, 525 | gewähren, die rechtmäßig für eine Pfarrei vorgeschlagen 281 2, 2, 526 | 1. Der Pfarrer soll nur für eine Pfarrei die pfarrliche 282 2, 2, 526 | Umstände aber kann die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien 283 2, 2, 527 | hat, kann er die Pfarrei für vakant erklären.~ 284 2, 2, 529 | fördern und ihre Vereine, die für die Ziele der Religion eintreten, 285 2, 2, 529 | bemühen, daß die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft 286 2, 2, 531 | Vorsorge getroffen wird für die Verwendung dieser Gaben 287 2, 2, 531 | Verwendung dieser Gaben und auch für die Vergütung der Kleriker, 288 2, 2, 533 | gemeinsam wohnt, sofern für die Durchführung der pfarrlichen 289 2, 2, 533 | der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; 290 2, 2, 534 | gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk 291 2, 2, 534 | Pfarrer, der die Seelsorge für mehrere Pfarreien hat, ist 292 2, 2, 534 | Applikation nur einer Messe für das ihm insgesamt anvertraute 293 2, 2, 534 | hat so bald wie möglich für das Volk so viele Messen 294 2, 2, 538 | Vorschriften des partikularrechts für eine bestimmte Zeit ernannt 295 2, 2, 538 | Umstände zu entscheiden hat; für einen angemessenen Lebensunterhalt 296 2, 2, 538 | angemessenen Lebensunterhalt und für eine Wohnung des Verzichtenden 297 2, 2, 540 | brächte oder ein Schaden für das pfarrliche Vermögen 298 2, 2, 542 | Vorschriften des can.527, § 2; für die übrigen Priester aber 299 2, 2, 543 | Maßgabe des can. 534 die Messe für das Volk appliziert;~ 300 2, 2, 545 | 545 — § 1. Wann immer es für die gebührende Wahrnehmung 301 2, 2, 545 | Dienstes zu helfen, und zwar für die ganze Pfarrei, für einen 302 2, 2, 545 | zwar für die ganze Pfarrei, für einen bestimmten Teil der 303 2, 2, 545 | bestimmten Teil der Pfarrei oder für einen bestimmten Kreis von 304 2, 2, 547 | Pfarrvikar frei; wenn er es für angebracht hält, soll er 305 2, 2, 547 | die Pfarrer der Pfarreien, für die er berufen wird, sowie 306 2, 2, 548 | die Applikation der Messe für das Volk; ebenso hat er, 307 2, 2, 548 | Vorsorge treffen können für die pastorale Betreuung 308 2, 2, 548 | pastorale Betreuung der Pfarrei, für die sie gemeinsam einstehen.~ 309 2, 2, 549 | zur Applikation der Messe für das Volk.~ 310 2, 2, 550 | der Pfarrei bzw., wenn er für verschiedene Pfarreien zugleich 311 2, 2, 554 | Can. 554 — § 1. Für das Amt des Dechanten, das 312 2, 2, 554 | und zeitlichen Umstände für geeignet hält.~§ 2. Der 313 2, 2, 554 | hält.~§ 2. Der Dechant ist für eine bestimmte Zeit, die 314 2, 2, 556 | verstanden, denen die Obhut für irgendeine Kirche übertragen 315 2, 2, 560 | Ortsordinarius kann, wo er es für angebracht hält, dem Kirchenrektor 316 2, 2, 560 | gebieten, in seiner Kirche für das Volk auch bestimmte 317 2, 2, 560 | vorzunehmen und die Kirche für bestimmte Gemeinschaften 318 2, 2, 562 | verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit 319 2, 2, 564 | auf Dauer die Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft 320 2, 2, 564 | irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von 321 2, 2, 568 | Can. 568 — Für diejenigen, die wegen ihrer 322 2, 2, 569 | Can. 569 — Für die Militärkapläne gelten 323 2, 2, 570 | sein, wenn nicht die Sorge für die Gemeinschaft oder die 324 2, 3 | TITEL I~GEMEINSAME NORMEN FÜR ALLE INSTITUTE DES GEWEIHTEN 325 2, 3, 576 | Anerkennung feste Formen für eine dementsprechende Lebensweise 326 2, 3, 576 | Lebensweise zu schaffen und ebenso für ihren Teil dafür zu sorgen, 327 2, 3, 582 | vorbehalten; dasselbe gilt für Konföderationen und Föderationen.~ 328 2, 3, 590 | besonderer Weise dem Dienst für Gott und die ganze Kirche 329 2, 3, 591 | Can. 591 — Um für das Wohl der Institute und 330 2, 3, 591 | das Wohl der Institute und für die Erfordernisse des apostolischen 331 2, 3, 592 | betreffen, zu fördern und für ihre Befolgung zu sorgen.~ 332 2, 3, 595 | Angelegenheiten zu behandeln, die für das gesamte Institut von 333 2, 3, 596 | kirchliche Leitungsgewalt sowohl für den äußeren als auch für 334 2, 3, 596 | für den äußeren als auch für den inneren Bereich.~§ 3. 335 2, 3, 602 | Mitglieder ein Beispiel für die allumfassende Versöhnung 336 2, 3, 604 | mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt 337 2, 3, 604 | Stande entsprechenden Dienst für die Kirche durch die gegenseitige 338 2, 3, 606 | rechtlich gleicher Weise für beide Geschlechter.~ 339 2, 3, 607 | Zeugnis, das die Ordensleute für Christus und die Kirche 340 2, 3, 610 | sichergestellt sein, was für die ordnungsgemäße Führung 341 2, 3, 610 | daß in angemessener Weise für die Bedürfnisse der Mitglieder 342 2, 3, 611 | Zustimmung hinzugefügt wurden;~ für Klerikerinstitute, unbeschadet 343 2, 3, 612 | verschieden sind von jenen, für die es errichtet wurde, 344 2, 3, 624 | 624 — § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten und angemessenen 345 2, 3, 624 | nicht die Konstitutionen für den obersten Leiter und 346 2, 3, 624 | den obersten Leiter und für die Oberen rechtlich selbständiger 347 2, 3, 624 | sorgen, daß die Oberen, die für eine bestimmte. Zeit eingesetzt 348 2, 3, 626 | die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet halten. 349 2, 3, 626 | Stimmenwerbung zu hüten, sowohl für sich wie auch für andere.~ 350 2, 3, 626 | sowohl für sich wie auch für andere.~ 351 2, 3, 633 | Teilhabe aller Mitglieder für das Wohl des ganzen Instituts 352 2, 3, 638 | das die vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegte 353 2, 3, 638 | Stuhles erforderlich.~§ 4. Für rechtlich selbständige Klöster 354 2, 3, 638 | im Sinne des can. 615 und für Institute diözesanen Rechts 355 2, 3, 639 | des Oberen ein Geschäft für das Institut getätigt hat, 356 2, 3, 640 | Vermögen etwas beitragen für die Erfordernisse der Kirche 357 2, 3, 647 | sich die Gruppe der Novizen für gewisse Zeiträume in einer 358 2, 3, 648 | oder mehrere Zeitabschnitte für die Durchführung eines apostolischen 359 2, 3, 652 | bestätigen sowie sie schrittweise für die gehörige Führung des 360 2, 3, 652 | der Ausbildung der Novizen für ihren Teil durch ein beispielhaftes 361 2, 3, 652 | can.648, § 1 ist wirklich für die Aufgabe der Ausbildung 362 2, 3, 653 | ist der Novize, falls er für geeignet befunden wird, 363 2, 3, 655 | Die zeitliche Profeß ist für die Zeit abzulegen, die 364 2, 3, 657 | 1. Nach Ablauf der Zeit, für die die Profeß abgelegt 365 2, 3, 657 | sich aus darum bittet und für geeignet erachtet wird, 366 2, 3, 663 | sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden Verpflichtung 367 2, 3, 666 | eigenen Berufung schädlich und für die Keuschheit der geweihten 368 2, 3, 667 | werden und daß Nonnen diese für einen wirklich notwendigen 369 2, 3, 668 | Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm aufgrund 370 2, 3, 668 | irgendwie zukommt, wird für das Institut erworben, sofern 371 2, 3, 686 | gewähren, allerdings nicht für länger als drei Jahre; handelt 372 2, 3, 686 | Exklaustrationsindultes für Nonnen ist ausschließlich 373 2, 3, 689 | Urteil von Sachverständigen für das Leben im Institut ungeeignet 374 2, 3, 691 | Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Institut 375 2, 3, 695 | unbedingt nötig ist und daß für die Besserung des Mitglieds, 376 2, 3, 695 | Besserung des Mitglieds, für die Wiederherstellung der 377 2, 3, 695 | Wiederherstellung der Gerechtigkeit und für die Wiedergutmachung des 378 2, 3, 696 | Instituts festgelegt sind.~§ 2. Für die Entlassung eines Mitglieds 379 2, 3, 702 | rechtmäßig entlassen wurde, kann für jegliche in ihm geleistete 380 2, 3, 703 | höhere Obere hat nötigenfalls für die Einleitung eines Entlassungsprozesses 381 2, 3, 706 | can.381, § 2 die Rede ist, für die Teilkirche; die übrigen 382 2, 3, 706 | Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für den 383 2, 3, 706 | übrigen für das Institut oder für den Heiligen Stuhl, je nachdem 384 2, 3, 706 | zufällt, erwirbt er voll für sich;~ in beiden Fällen 385 2, 3, 707 | würdigen Unterhalt ist, wenn er für eine Diözese Dienst geleistet 386 2, 3, 707 | das eigene Institut will für einen derartigen Unterhalt 387 2, 3, 713 | ihre Mitarbeit zum Dienst für die kirchliche Gemeinschaft 388 2, 3, 715 | inkardiniert werden, sind, wenn sie für institutseigene Werke oder 389 2, 3, 715 | institutseigene Werke oder für die Leitung des Instituts 390 2, 3, 718 | Mitgliedern festzulegen, die für das Institut arbeiten.~ 391 2, 3, 719 | sich sorgsam Zeit nehmen für das Gebet, in geeigneter 392 2, 3, 721 | 3. Außerdem muß jemand für die Aufnahme über die Reife 393 2, 3, 723 | Probezeit hat der Bewerber, der für geeignet befunden wird, 394 2, 3, 730 | Can. 730 — Für den Übertritt eines Mitglieds 395 2, 3, 730 | 2, 4 und 685 anzuwenden;~für den Übertritt in ein Ordensinstitut 396 2, 3, 735 | Berufung erkennen sowie für die Sendung und das Leben 397 2, 3, 736 | des § 1, die Bestimmungen für Weltkleriker.~ 398 2, 3, 741 | Gesellschaft zufällt, wird für die Gesellschaft erworben.~ 399 2, 3, 744 | Gesellschaft erhalten.~§ 2. Für den Übertritt in ein Institut 400 2, 3, 746 | Can. 746 — Für die Entlassung eines endgültig 401 3, 0, 749 | Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- 402 3, 0, 753 | und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten 403 3, 0, 756 | einige Bischof e gemeinsam für verschiedene Kirchen zu 404 3, 0, 767 | Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben darzulegen.~§ 405 3, 0, 773 | schwere Pflicht ist die Sorge für die Katechese des christlichen 406 3, 0, 775 | daß geeignete Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung 407 3, 0, 775 | des Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben 408 3, 0, 776 | Pfarrer hat kraft seines Amtes für die katechetische Bildung 409 3, 0, 777 | eine geeignete Katechese für die Feier der Sakramente 410 3, 0, 780 | sorgen, daß die Katechisten für die rechte Erfüllung ihrer 411 3, 0, 782 | Gesamtkirche und aller Kirchen für die Missionsarbeit besondere 412 3, 0, 783 | kraft ihrer Weihe dem Dienst für die Kirche widmen, sind 413 3, 0, 790 | und zu koordinieren;~ für den Abschluß der erforderlichen 414 3, 0, 790 | widmenden Institute und für gute Beziehungen mit diesen 415 3, 0, 791 | Aufgabe es ist, Vorhaben für die Missionen wirksam zu 416 3, 0, 791 | angemessener finanzieller Beitrag für die Missionen an den Heiligen 417 3, 0, 793 | örtlichen Verhältnissen besser für die katholische Erziehung 418 3, 0, 793 | Hilfen zu nutzen, die sie für die katholische Erziehung 419 3, 0, 798 | Schulen anvertrauen, in denen für die katholische Erziehung 420 3, 0, 804 | Bischofskonferenz ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine 421 3, 0, 805 | Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, 422 3, 0, 806 | Vorschriften gelten auch für die von den genannten Institutsmitgliedern 423 3, 0, 811 | wenigstens ein Lehrstuhl für Theologie errichtet wird, 424 3, 0, 811 | an dem Vorlesungen auch für Laienstudenten gehalten 425 3, 0, 813 | Diözesanbischof hat angelegentlich für die Seelsorge der Studenten 426 3, 0, 818 | der cann. 810, 812 und 813 für die katholischen Universitäten 427 3, 0, 818 | Universitäten gelten auch für die kirchlichen Universitäten 428 3, 0, 821 | Möglichkeit Hochschulen für religiöse Wissenschaften 429 3, 0, 822 | darum besorgt sein, Hilfe für das pastorale Handeln zu 430 3, 0, 826 | werden.~§ 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten 431 3, 0, 827 | Katechismen sowie andere für die katechetische Unterweisung 432 3, 0, 829 | Can. 829 — Die für die Herausgabe eines Werkes 433 3, 0, 829 | oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben oder Übersetzungen.~ 434 3, 0, 832 | Ordensinstituten bedürfen für die Veröffentlichung von 435 3, 0, 833 | Amtsantritt; die Kandidaten für die Diakonenweihe;~ vor 436 4, 0, 835 | christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung 437 4, 0, 838 | seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie 438 4, 1, 841 | 841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben 439 4, 1, 841 | hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, 440 4, 1, 844 | disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, 441 4, 1, 844 | Weise disponiert sind.~§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 442 4, 1, 848 | festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung 443 4, 1, 861 | der vom Ortsordinarius für diese ist, im Notfall sogar 444 4, 1, 863 | gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält.~ 445 4, 1, 867 | den Pfarrer zu wenden, um für ihr Kind das Sakrament zu 446 4, 1, 869 | seinen Eltern die Gründe für die Zweifel an der Gültigkeit 447 4, 1, 883 | gleichgestellt sind;~ für die betreffende Person der 448 4, 1, 883 | katholischen Kirche aufnimmt;~ für jene, die sich in Todesgefahr 449 4, 1, 890 | sorgen, daß die Gläubigen für seinen Empfang gebührend 450 4, 1, 894 | Can. 894 — Für den Nachweis der Firmspendung 451 4, 1, 897 | immerdar fortdauert, ist für den gesamten Gottesdienst 452 4, 1, 901 | Priester kann die Messe für jedermann, für Lebende wie 453 4, 1, 901 | die Messe für jedermann, für Lebende wie für Verstorbene, 454 4, 1, 901 | jedermann, für Lebende wie für Verstorbene, applizieren.~ 455 4, 1, 902 | Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen etwas anderes 456 4, 1, 911 | des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.~§ 457 4, 1, 922 | Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht allzu 458 4, 1, 937 | wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, 459 4, 1, 938 | aufzubewahren.~§ 5. Wer für eine Kirche oder Kapelle 460 4, 1, 939 | d.h. einem Gefäß, sind für die Erfordernisse der Gläubigen 461 4, 1, 944 | Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen;~ 462 4, 1, 944 | erlassen;~durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und 463 4, 1, 946 | Stipendium an deren Sorge für den Unterhalt von Amtsträgern 464 4, 1, 948 | Meinungen zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes, 465 4, 1, 950 | 950 — Wenn eine Geldsumme für die Applikation von Messen 466 4, 1, 951 | der Meinung applizieren, für die ein Stipendium gegeben 467 4, 1, 951 | Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen 468 4, 1, 952 | einer Provinz obliegt es, für die gesamte Provinz durch 469 4, 1, 952 | festzulegen, welches Stipendium für die Feier und die Applikation 470 4, 1, 952 | höher ist als festgesetzt, für die Applikation einer Messe 471 4, 1, 953 | Niemand darf mehr Stipendien für persönlich zu applizierende 472 4, 1, 955 | Priestern anzuvertrauen, sofern für ihn nur feststeht, daß diese 473 4, 1, 955 | er ist auch verpflichtet, für die Feier der Messen Sorge 474 4, 1, 961 | Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die 475 4, 1, 964 | Can. 964 — § 1. Der für die Entgegennahme sakramentaler 476 4, 1, 967 | irgendein höherer Oberer für seine eigenen Untergebenen 477 4, 1, 968 | Kraft Amtes besitzen jeweils für ihren Bereich der Ortsordinarius, 478 4, 1, 970 | werden, die in einer Prüfung für geeignet befunden wurden 479 4, 1, 984 | gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend 480 4, 1, 992 | zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon 481 4, 1, 993 | der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, 482 4, 1, 994 | oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder 483 4, 1, 997 | Can. 997 — Für die Gewährung und den Gebrauch 484 4, 1, 1002 | Feier der Krankensalbung für mehrere Kranke zugleich 485 4, 1, 1009 | die liturgischen Bücher für die einzelnen Weihestufen 486 4, 1, 1015 | 3. Wer Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen ausstellen 487 4, 1, 1016 | Erteilung der Diakonenweihe ist für diejenigen, die dem Weltklerus 488 4, 1, 1018 | 1018 — § 1. Entlaßschreiben für Weltkleriker können ausstellen:~ 489 4, 1, 1018 | dürfen Entlaßschreiben nicht für die ausstellen, denen vom 490 4, 1, 1019 | päpstlichen Rechtes steht es zu, für seine Untergebenen, sofern 491 4, 1, 1025 | desselben rechtmäßigen Oberen für den Dienst der Kirche als 492 4, 1, 1025 | Untergebenen weiht, welcher für den Dienst einer anderen 493 4, 1, 1026 | Can. 1026 — Für den Weiheempfang muß jeder 494 4, 1, 1030 | untergebenen Diakonen, die für den Presbyterat vorgesehen 495 4, 1, 1031 | Monaten einzuhalten; die für den Presbyterat vorgesehen 496 4, 1, 1031 | unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf 497 4, 1, 1031 | festlegen, daß ein höheres Alter für Presbyterat und ständigen 498 4, 1, 1032 | Studienganges muß der Diakon für eine angemessene, von dem 499 4, 1 | Artikel 2~VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEIHESPENDUNG~ 500 4, 1, 1036 | sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich


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