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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 147| Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist, schließlich 2 1, 0 | Artikel 4~WAHLBITTE~ 3 1, 0, 180| Auftragswähler können eine Wahlbitte nur aussprechen, wenn dies 4 1, 0, 181| Can. 181 — § 1. Damit die Wahlbitte Rechtskraft hat, sind wenigstens 5 1, 0, 181| Die Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch das Wort ich erbitte 6 1, 0, 181| besteht, andernfalls für eine Wahlbitte.~ 7 1, 0, 182| Can. 182 — § 1. Die Wahlbitte muß vom Vorsitzenden innerhalb 8 1, 0, 182| erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige Autorität 9 1, 0, 182| erteilt wird.~§ 2. Wurde die Wahlbitte nicht innerhalb der vorgeschriebenen 10 1, 0, 182| das Recht der Wahl oder Wahlbitte, wenn nicht nachgewiesen 11 1, 0, 182| Grund gehindert war, die Wahlbitte abzusenden, oder diese aus 12 1, 0, 182| keinen Rechtsanspruch aus der Wahlbitte; die zuständige Autorität 13 1, 0, 182| zuständigen Autorität vorgelegte Wahlbitte können die Wähler nur mit 14 1, 0, 183| zuständige Autorität der Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt 15 1, 0, 183| Wahlrecht wieder.~§ 2. Wenn der Wahlbitte entsprochen wurde, ist dies 16 1, 0, 183| antworten muß.~§ 3. Wer eine Wahlbitte, der entsprochen worden