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Buch, Teil, Can.
1 2, 2, 391 | Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter.~ 2 2, 2, 463 | Bischofsvikare sowie der Gerichtsvikar;~3° die Kanoniker des Kathedralkapitels;~ 3 7, 1, 1420| Diözesanbischof ist gehalten, einen Gerichtsvikar, d. h. einen Offizial mit 4 7, 1, 1420| erscheinen läßt.~§ 2. Der Gerichtsvikar bildet mit dem Bischof ein 5 7, 1, 1420| sich vorbehält.~§ 3. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben 6 7, 1, 1420| führen.~§ 4. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten 7 7, 1, 1422| Can. 1422 — Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare 8 7, 1, 1425| anderes verfügt hat, hat der Gerichtsvikar für die Behandlung jedes 9 7, 1, 1425| bestimmten Richter darf der Gerichtsvikar nur aus einem sehr schwerwiegenden 10 7, 1, 1426| Nach Möglichkeit muß der Gerichtsvikar oder ein beigeordneter Gerichtsvikar 11 7, 1, 1426| Gerichtsvikar oder ein beigeordneter Gerichtsvikar den Vorsitz führen.~ 12 7, 1, 1449| Ablehnung entscheidet der Gerichtsvikar; wird er selbst abgelehnt, 13 7, 3, 1673| belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach Anhören dieser 14 7, 3, 1673| belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt ZU; dieser hat vorher 15 7, 3, 1685| erklärt worden ist, muß der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius 16 7, 3, 1686| gemäß can. 1677 kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter