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Buch, Teil, Can.
501 4, 1, 1037 | unverheirateter Weihebewerber für den ständigen Diakonat und 502 4, 1, 1037 | ebenso ein Weihebewerber für den Presbyterat dürfen zur 503 4, 1, 1039 | Can. 1039 — Alle Bewerber für jedwede Weihe haben sich 504 4, 1, 1041 | Can. 1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist:~ 505 4, 1, 1041 | Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung 506 4, 1, 1042 | sofern er nicht rechtmäßig für den ständigen Diakonat ausersehen 507 4, 1, 1044 | Can. 1044 — § 1. Für die Ausübung empfangener 508 4, 1, 1047 | Irregularitäten und Hindernissen für den Weiheempfang:~1° von 509 4, 1, 1047 | Dispens von Irregularitäten für die Ausübung der empfangenen 510 4, 1, 1048 | mit einer Irregularität für die Ausübung der Weihe Behaftete 511 4, 1, 1049 | Dispens gilt jedoch auch für solche, die gutgläubig ungenannt 512 4, 1, 1049 | sind, sie gilt aber nicht für böswillig verschwiegene 513 4, 1, 1049 | Irregularitäten und Hindernissen für den Empfang der Weihen gilt 514 4, 1, 1049 | Empfang der Weihen gilt für alle Weihen.~ 515 4, 1, 1050 | es sich um Weihebewerber für den Presbyterat handelt, 516 4, 1, 1050 | sofern es sich um Bewerber für den Diakonat handelt, ein 517 4, 1, 1051 | Can. 1051 — Für das Skrutinium über die 518 4, 1, 1051 | Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen 519 4, 1, 1051 | Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes 520 4, 1, 1052 | der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, 521 4, 1, 1053 | ihrem eigenen Ordinarius für die Eintragung der Weihespendung 522 4, 1, 1067 | Die Bischofskonferenz hat für das Brautexamen, ferner 523 4, 1, 1067 | das Brautexamen, ferner für das Aufgebot oder für andere 524 4, 1, 1067 | ferner für das Aufgebot oder für andere geeignete Mittel 525 4, 1, 1070 | Hat ein anderer als der für die Eheschließungsassistenz 526 4, 1, 1075 | Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen.~ 527 4, 1, 1079 | von geheimen Hindernissen für den inneren Bereich, sei 528 4, 1, 1080 | Diese Vollmacht gilt auch für die Konvalidation einer 529 4, 1, 1080 | Verzug ist und die Zeit für einen Rekurs an den Apostolischen 530 4, 1, 1081 | Ortsordinarius über die für den äußeren Bereich erteilte 531 4, 1, 1082 | anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen 532 4, 1, 1082 | eine weitere Dispens ist für den äußeren Bereich nicht 533 4, 1, 1084 | solange der Zweifel bleibt, für ungültig erklärt werden.~§ 534 4, 1, 1097 | ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung ursächlich 535 4, 1, 1106 | Zuverlässigkeit des Dolmetschers für ihn feststeht.~ 536 4, 1, 1111 | besondere Delegation, so muß sie für eine bestimmte Eheschließung 537 4, 1, 1113 | zu treffen, die das Recht für den Nachweis des Ledigenstandes 538 4, 1, 1114 | handelt unerlaubt, wenn nicht für ihn der Ledigenstand der 539 4, 1, 1116 | nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz 540 4, 1, 1123 | gemacht wird oder wenn sie für nichtig erklärt wird oder 541 4, 1, 1132 | gemäß can.1131, n. 2 hört für den Ortsordinarius auf, 542 4, 1, 1132 | Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe droht; 543 4, 1, 1134 | gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde 544 4, 1, 1136 | Recht, nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und 545 4, 1, 1136 | und kulturelle als auch für die sittliche und religiöse 546 4, 1, 1145 | anderen Gatten Bedenkzeit für die Antwort gegeben werden, 547 4, 1, 1148 | entlassen hat. Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die 548 4, 1, 1153 | Gatten eine schwere Gefahr für Seele oder Leib des anderen 549 4, 1, 1154 | immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und 550 4, 1, 1156 | Can. 1156 — § 1. Für die Gültigmachung einer 551 4, 1, 1165 | zusammentreffen; dabei müssen für die Heilung einer Mischehe 552 4, 2, 1171 | durch Weihung oder Segnung für den Gottesdienst bestimmt 553 4, 2, 1173 | Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der ganzen Welt.~ 554 4, 2, 1176 | Begräbnis, bei dem die Kirche für die Verstorbenen geistlichen 555 4, 2, 1177 | 1. Die Exequien müssen für jeden verstorbenen Gläubigen 556 4, 2, 1177 | Gläubigen oder derjenigen, die für das Begräbnis des verstorbenen 557 4, 2, 1177 | haben, eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, 558 4, 2, 1177 | auch keine andere Kirche für die Exequien rechtmäßig 559 4, 2, 1178 | Can. 1178 — Die Exequien für den Diözesanbischof sind 560 4, 2, 1179 | Can. 1179 — Die Exequien für die Ordensleute bzw. für 561 4, 2, 1179 | für die Ordensleute bzw. für die Mitglieder einer Gesellschaft 562 4, 2, 1180 | selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verstorbenen 563 4, 2, 1180 | untersagt ist, den Friedhof für ihr Begräbnis zu wählen.~ 564 4, 2, 1184 | Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung entschieden 565 4, 2, 1188 | in Kirchen heilige Bilder für die Verehrung durch die 566 4, 2, 1188 | entsteht und kein Anlaß für eine weniger rechte Verehrung 567 4, 2, 1190 | Weise gültig veräußert oder für immer an einen anderen Ort 568 4, 2, 1190 | Vorschrift des § 2 gilt auch für Bilder, die in einer Kirche 569 4, 2, 1199 | göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, darf nur geleistet 570 4, 3, 1205 | Heilige Orte sind solche, die für den Gottesdienst oder das 571 4, 3, 1211 | verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene 572 4, 3, 1212 | zerstört oder profanem Gebrauch für dauernd durch Dekret des 573 4, 3, 1214 | versteht man ein heiliges, für den Gottesdienst bestimmtes 574 4, 3, 1215 | dienen kann und daß die für den Bau der Kirche und für 575 4, 3, 1215 | für den Bau der Kirche und für den Gottesdienst notwendigen 576 4, 3, 1220 | ist in ordentlicher Weise für die Erhaltung zu sorgen 577 4, 3, 1223 | Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst zugunsten 578 4, 3, 1224 | nur erteilen, wenn er den für die Kapelle bestimmten Ort 579 4, 3, 1235 | vorhanden ist, an den übrigen, für gottesdienstliche Feiern 580 4, 3, 1240 | wenigstens Bereiche, die für das Begräbnis der verstorbenen 581 4, 3, 1244 | Can. 1244 — § 1. Für die ganze Kirche gemeinsame 582 4, 3, 1244 | Diözesanbischöfe können für ihre Diözesen oder für einzelne 583 4, 3, 1244 | können für ihre Diözesen oder für einzelne Orte besondere 584 4, 3, 1250 | Bußtage und Bußzeiten für die ganze Kirche sind alle 585 5, 0, 1257 | gehört, ist Kirchenvermögen, für das die folgenden Canones 586 5, 0, 1257 | eigenen Statuten gelten.~§ 2. Für das Vermögen einer privaten 587 5, 0, 1260 | Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig 588 5, 0, 1263 | Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die notwendigen Bedürfnisse 589 5, 0, 1264 | einer Provinz:~1° Gebühren für die Akte der freiwilligen 590 5, 0, 1264 | freiwilligen Rechtspflege oder für den Vollzug von Reskripten 591 5, 0, 1265 | des Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche 592 5, 0, 1265 | Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen Normen 593 5, 0, 1266 | besondere Spendensammlung für bestimmte pfarrliche, diözesane, 594 5, 0, 1267 | Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten Zweck gegeben 595 5, 0, 1268 | Can. 1268 — Für das Vermögen übernimmt die 596 5, 0, 1274 | Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun, 597 5, 0, 1274 | ist, falls nicht anders für sie vorgesorgt ist.~§ 2. 598 5, 0, 1274 | Wo die soziale Vorsorge für den Klerus noch nicht angemessen 599 5, 0, 1274 | geeigneten Zusammenschluß für verschiedene Diözesen, ja 600 5, 0, 1274 | verschiedene Diözesen, ja sogar für das ganze Gebiet einer Bischofskonferenz.~§ 601 5, 0, 1276 | besonderer Instruktionen für die Regelung der gesamten 602 5, 0, 1277 | besonders vorgesehenen Fällen, für das Setzen von Akten der 603 5, 0, 1279 | Nachlässigkeit des Verwalters.~§ 2. Für die Vermögensverwaltung 604 5, 0, 1279 | ist, geeignete Personen für den Zeitraum von drei Jahren 605 5, 0, 1281 | Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen 606 5, 0, 1281 | erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der 607 5, 0, 1284 | Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der juristischen 608 5, 0, 1285 | zum Stammvermögen gehört, für Zwecke der Frömmigkeit oder 609 5, 0, 1286 | daß sie in der Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen 610 5, 0, 1292 | von der Bischofskonferenz für ihren Bereich festzulegenden 611 5, 0, 1293 | beachten, damit Schaden für die Kirche vermieden wird.~ 612 5, 0, 1302 | Can. 1302 — § 1. Wer für fromme Zwecke, sei es durch 613 5, 0, 1303 | worden ist mit der Auflage, für längere, im Partikularrecht 614 5, 0, 1304 | 2. Weitere Bedingungen für die Errichtung und Annahme 615 6, 1, 1313 | Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz 616 6, 1, 1315 | einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten 617 6, 1, 1318 | androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene 618 6, 1, 1318 | allergrößter Zurückhaltung und nur für schwerere Straftaten aufstellen.~ 619 6, 1, 1319 | ausgenommen Sühnestrafen für immer.~§ 2. Ein Strafgebot 620 6, 1, 1326 | der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat 621 6, 1, 1327 | allgemeine Norm, sei es für einzelne Straftaten. Ebenso 622 6, 1, 1328 | hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat 623 6, 1, 1328 | sein muß als die, welche für die vollendete Straftat 624 6, 1, 1329 | werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte 625 6, 1, 1333 | hat Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, 626 6, 1, 1335 | Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig 627 6, 1, 1336 | entweder auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte 628 6, 1, 1337 | Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort oder 629 6, 1, 1337 | Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker 630 6, 1, 1340 | Caritas zu verrichten.~§ 2. Für eine geheime Übertretung 631 6, 1, 1342 | verhängt werden.~§ 2. Strafen für immer können nicht durch 632 6, 1, 1342 | werden, auch nicht Strafen, für die eine Verhängung durch 633 6, 1, 1344 | die geschuldete Strafe für beide Taten zu verbüßen 634 6, 1, 1344 | Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten 635 6, 1, 1348 | Strafsicherungsmittel zu dessen Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.~ 636 6, 1, 1349 | unbedingt fordert; Strafen für immer darf er jedoch nicht 637 6, 1, 1357 | Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, 638 6, 1, 1357 | im Stande schwerer Sünde für den Zeitraum zu verbleiben, 639 6, 1, 1359 | der Straferlaß lediglich für die darin ausdrücklich genannten 640 6, 2 | TEIL II~STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN ~ ~ 641 6, 2, 1383 | Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine 642 7, 1, 1402 | Unbeschadet der Normen für die Gerichte des Apostolischen 643 7, 1, 1402 | Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte 644 7, 1, 1405 | Papst selbst ist zuständig für die in can. 1401 erwähnten 645 7, 1, 1407 | kann, heißt relativ.~§ 3. Für den Kläger ist der Gerichtsstand 646 7, 1, 1409 | bekannt sind, kann bei dem für den Kläger zuständigen Gericht 647 7, 1, 1419 | 1. In jedem Bistum und für alle vom Recht nicht ausdrücklich 648 7, 1, 1423 | erwähnten Diözesangerichte für ihre Bistümer ein einziges 649 7, 1, 1423 | Gerichte können entweder für alle beliebigen Gerichtssachen 650 7, 1, 1423 | Gerichtssachen oder nur für einzelne Arten von Prozeßsachen 651 7, 1, 1425 | hat, hat der Gerichtsvikar für die Behandlung jedes einzelnen 652 7, 1, 1425 | diese Unmöglichkeit besteht, für erstinstanzliche Verfahren 653 7, 1, 1427 | Can. 1427 — § 1. Für Streitsachen zwischen Ordensleuten 654 7, 1, 1428 | auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt 655 7, 1, 1430 | Can. 1430 — Für Streitsachen, in denen das 656 7, 1, 1430 | gefährdet sein kann, und für Strafsachen ist im Bistum 657 7, 1, 1432 | Can. 1432 — Für Weihenichtigkeitssachen, 658 7, 1, 1434 | der Antrag einer Partei für eine richterliche Entscheidung 659 7, 1, 1435 | durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt 660 7, 1, 1436 | Bandverteidiger können sowohl für die Gesamtheit der Prozesse 661 7, 1, 1436 | Gesamtheit der Prozesse als auch für einzelne Prozesse bestellt 662 7, 1, 1438 | des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat;~3° 663 7, 1, 1439 | nach Maßgabe von can. 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet 664 7, 1, 1442 | ist der oberste Richter für den gesamten katholischen 665 7, 1, 1443 | Ordentliches Gericht des Papstes für die Annahme von Berufungen 666 7, 1, 1446 | in gemeinsamer Überlegung für eine der Billigkeit entsprechende 667 7, 1, 1452 | schwer ungerechten Urteils für notwendig erachtet.~ 668 7, 1, 1457 | ohne gesetzliche Grundlage für zuständig erklären und Sachen 669 7, 1, 1460 | relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen 670 7, 1, 1460 | Erklärt sich der Richter für unzuständig, so kann sich 671 7, 1, 1463 | oder der Richter hält sie für zweckdienlicher.~ 672 7, 1, 1464 | der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten oder 673 7, 1, 1466 | festlegt, muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen 674 7, 1, 1467 | Can. 1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung bestimmte 675 7, 1, 1470 | Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten.~§ 2. 676 7, 1, 1473 | Partei oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist 677 7, 1, 1475 | Gerichtsakten und Urkunden, die für den Prozeß beschafft worden 678 7, 1, 1479 | einen Vormund oder Pfleger für das Verfahren bestimmen.~ 679 7, 1, 1480 | durch einen Beauftragten für die seiner Gewalt unterstellten 680 7, 1, 1481 | Einer Partei steht es frei, für sich einen Anwalt und einen 681 7, 1, 1481 | Prozeßbevollmächtigten oder Anwaltes für notwendig erachtet.~§ 2. 682 7, 1, 1481 | der Richter von Amts wegen für jene Partei einen Verteidiger 683 7, 1, 1482 | 1482 — § 1. Jeder darf für sich nur einen Prozeßbevollmächtigten 684 7, 1, 1486 | der Widerruf der Vollmacht für einen Prozeßbevollmächtigten 685 7, 1, 1490 | vornehmlich in Ehesachen für jene Parteien ausüben, die 686 7, 1, 1495 | selbst wenn der Richter für die Hauptklage lediglich 687 7, 2, 1507 | schriftlichen Erwiderung es für erforderlich halten, die 688 7, 2, 1515 | Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen.~ 689 7, 2, 1523 | von ihr gemachten Auslagen für den erloschenen Rechtszug 690 7, 2, 1524 | jener, deren Mitwirkung für Rechtsakte erforderlich 691 7, 2, 1525 | zugelassene Verzicht hat für die Prozeßhandlungen, auf 692 7, 2, 1525 | Verzichtenden zur Tragung der Kosten für jene Prozeßhandlungen, auf 693 7, 2, 1531 | zu beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen 694 7, 2, 1541 | erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen 695 7, 2, 1548 | 2° wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten oder 696 7, 2, 1550 | einmal als Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen 697 7, 2, 1557 | oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben mitzuteilen.~ 698 7, 2, 1558 | Zeugen zu vernehmen sind, für die es wegen großer Entfernung, 699 7, 2, 1560 | Die Zeugen sind einzeln je für sich zu vernehmen.~§ 2. 700 7, 2, 1570 | falls der Richter dies für notwendig oder zweckdienlich 701 7, 2, 1572 | ist;~4° ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob 702 7, 2, 1582 | Entscheidung einer Sache es für angezeigt, sich an einen 703 7, 2, 1585 | Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist frei von der 704 7, 2, 1588 | schriftlich oder mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache 705 7, 2, 1592 | hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vorgebracht 706 7, 2, 1598 | ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals 707 7, 2, 1599 | äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet.~§ 708 7, 2, 1602 | vor dem tagenden Gericht für hinreichend.~§ 2. Sollen 709 7, 2, 1603 | Zugeständnis gilt dann auch für die andere Partei.~§ 3. 710 7, 2, 1606 | Akten und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, sofort 711 7, 2, 1608 | erfreut; in diesem Fall ist für die vom Recht begünstigte 712 7, 2, 1624 | und hält sie ihn deshalb für befangen, so kann sie beantragen, 713 7, 2, 1625 | der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung 714 7, 2, 1627 | Nichtigkeitsbeschwerde können nach den Regeln für das mündliche Streitverfahren 715 7, 2, 1650 | Can. 1650 — § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft 716 7, 2, 1661 | daran teilzunehmen haben; für die Parteien hat er die 717 7, 2, 1670 | Wahrung der Gerechtigkeit, für Beschleunigung zu sorgen.~ 718 7, 3, 1673 | Can. 1673* — Für Ehenichtigkeitsprozesse, 719 7, 3, 1673 | Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten 720 7, 3, 1673 | sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten 721 7, 3, 1682 | Urteil, das erstmals eine Ehe für nichtig erklärt hat, ist 722 7, 3, 1682 | der ersten Instanz die Ehe für nichtig erklärt hat, in 723 7, 3, 1684 | die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden 724 7, 3, 1685 | 1685 — Sobald das Urteil für vollstreckbar erklärt worden 725 7, 3, 1691 | wobei die besonderen Normen für Personenstandssachen und 726 7, 3, 1698 | eines gerechten Grundes für die Gewährung der Dispens 727 7, 3, 1700 | Erhebung in diesen Verfahren für ständig oder für Einzelfälle 728 7, 3, 1700 | Verfahren für ständig oder für Einzelfälle dem Gericht 729 7, 3, 1703 | Zeugnis zeigen und eine Frist für die Vorlage einer Stellungnahme 730 7, 3, 1705 | ob noch etwas Gewichtiges für eine Neuvorlage des Bittgesuches 731 7, 3, 1714 | Can. 1714 — Für den Vergleich, den Schiedsvertrag 732 7, 3, 1715 | Gegenstand gefordert, die für die Veräußerung von Kirchengut 733 7, 4, 1718 | Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter 734 7, 4, 1719 | vorausgehen, sind, falls sie für einen Strafprozeß nicht 735 7, 4, 1724 | werden, sofern dieser nicht für prozeßabwesend erklärt worden 736 7, 4, 1727 | einlegen, sooft er glaubt, daß für die Wiedergutmachung des 737 7, 5, 1732 | auf alle Verwaltungsakte für Einzelfälle anzuwenden, 738 7, 5, 1733 | in gemeinsamer Überlegung für eine billige Lösung Sorge 739 7, 5, 1733 | Diözese ein Amt oder ein Rat für dauernd eingerichtet wird, 740 7, 5, 1734 | 1 und 2 gelten nicht für:~1° eine Beschwerde beim 741 7, 5, 1738 | Obere dessen Bestellung für notwendig erachtet; stets 742 7, 5, 1739 | ein Dekret bestätigen oder für nichtig erklären, sondern 743 7, 5, 1741 | 1° Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft 744 7, 5, 1741 | mit einem schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem 745 7, 5, 1742 | Bischofs vom Priesterrat hierzu für ständig gebildeten Kreis 746 7, 5, 1744 | wiederholen und die Nutzfrist für die Beantwortung zu verlängern.~§ 747 7, 5, 1744 | zu verlängern.~§ 2. Steht für den Bischof fest, daß der 748 7, 5, 1746 | hat der Bischof Maßnahmen für dessen Versorgung zu treffen, 749 7, 5, 1750 | die Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine Versetzung