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Buch, Teil, Can.
1 7, 1, 1416| Gerichten, die ein gemeinsames Berufungsgericht haben, werden von diesem 2 7, 1, 1416| wenn sie nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.~ 3 7, 1, 1419| darüber in erster Instanz das Berufungsgericht.~ 4 7, 1, 1460| von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden.~ 5 7, 2, 1505| Beschwerde entweder an das Berufungsgericht einzulegen oder an das Richterkollegium, 6 7, 2, 1631| Berufungsrecht, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach 7 7, 2, 1644| ergangen, so kann jederzeit das Berufungsgericht angerufen werden, wobei 8 7, 2, 1644| Begründungen vorzulegen sind. Das Berufungsgericht muß aber innerhalb eines 9 7, 2, 1644| anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß can.1650, § 3 die 10 7, 2, 1646| der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht zu beantragen; wird im Fall 11 7, 2, 1653| wegen der Autorität, der das Berufungsgericht gemäß can.1439, § 3 unterstellt 12 7, 2, 1669| Can. 1669 — Wenn das Berufungsgericht erkennt, daß in der unteren 13 7, 3, 1682| Urteilsverkündung von Amts wegen dem Berufungsgericht zuzuleiten.~§ 2. Das Berufungsgericht 14 7, 3, 1682| Berufungsgericht zuzuleiten.~§ 2. Das Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der 15 7, 4, 1721| vorlegen muß.~§ 2. Vor dem Berufungsgericht nimmt der bei diesem Gericht