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Buch, Teil, Can.
1 2, 3, 649 | Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden.~§ 2 2, 3, 649 | werden, jedoch nicht mehr als fünfzehn Tage.~ 3 2, 3, 697 | Zeitraum von mindestens fünfzehn Tagen eine weitere Verwarnung 4 2, 3, 697 | ergebnislosem Ablauf von fünfzehn Tagen ab der letzten Verwarnung 5 7, 1, 1460| innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht 6 7, 2, 1630| ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, 7 7, 2, 1637| einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen Berufung einlegen, 8 7, 2, 1649| eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter 9 7, 2, 1655| bestimmen, die nicht weniger als fünfzehn Tage und nicht mehr als 10 7, 2, 1659| gegeben wird, innerhalb von fünfzehn Tagen eine schriftliche 11 7, 2, 1668| der Regel innerhalb von fünfzehn Tagen, bekanntzugeben.~ 12 7, 3, 1677| bekanntzugeben.~§ 2. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe 13 7, 5, 1737| ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen einzureichen;~die 14 7, 5, 1742| aufzufordern, innerhalb von fünfzehn Tagen zu verzichten.~§ 2.