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Buch, Teil, Can.
1 1, 0, 143 | Berufung oder Beschwerde eingelegt wird.~ 2 7, 2, 1626| der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden oder die Nichtigkeit 3 7, 2, 1629| 1629 — Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:~1° ein Urteil 4 7, 2, 1630| Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der 5 7, 2, 1630| 2. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar in 6 7, 2, 1632| und 1439 erwähnte Gericht eingelegt worden ist.~§ 2. Hat die 7 7, 2, 1632| Berufung an ein anderes Gericht eingelegt, so befindet über die Sache 8 7, 2, 1636| Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt eingelegt worden, so kann darauf, 9 7, 2, 1637| Teil des Urteils Berufung eingelegt, so kann die Gegenpartei 10 7, 2, 1641| Nutzfrist eine Berufung nicht eingelegt worden ist;~3° in der Beruf 11 7, 3, 1693| stattgefunden und wird Berufung eingelegt, so hat das Gericht zweiter 12 7, 4, 1729| verschiedenen Parteien, eingelegt, so ist unter Beachtung 13 7, 5, 1733| gegen ein Dekret Beschwerde eingelegt worden ist, soll der Obere, 14 7, 5, 1736| Beschwerde gegen ein Dekret eingelegt, so wird die nach Maßgabe