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Buch, Teil, Can.
1 2, 2, 382| empfohlen, daß die kanonische Besitzergreifung mit einem liturgischen Akt 2 2, 2, 388| Can. 388 — § 1. Nach der Besitzergreifung von der Diözese muß der 3 2, 2, 409| festgelegt worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof 4 2, 2, 413| möglichst bald nach der Besitzergreifung von der Diözese zusammenstellen 5 2, 2, 418| Besitz ergreifen; vom Tag der Besitzergreifung der neuen Diözese an aber 6 2, 2, 418| der Versetzung an bis zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der 7 2, 2, 420| Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung ernannte Provikar bzw. Propräfekt, 8 2, 2, 430| Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen 9 2, 2, 501| innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muß der Bischof den Priesterrat 10 2, 2, 527| ausüben vom Zeitpunkt der Besitzergreifung an.~§ 2. Der Ortsordinarius 11 2, 2, 527| tritt an die Stelle der Besitzergreifung die der Pfarrei mitgeteilte 12 2, 2, 527| die Zeit fest, in der die Besitzergreifung erfolgen muß;~verstreicht 13 2, 2, 542| Seelsorgsverantwortung erst vom Zeitpunkt der Besitzergreifung an; ihr Leiter wird in den 14 2, 2, 542| tritt an die Stelle der Besitzergreifung das ordnungsmäßig abgelegte