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Buch, Teil, Can.
1 2, 2, 500 | allein zusteht, für die Bekanntgabe der gemäß § 2 gefaßten Beschlüsse 2 2, 3, 692 | enthält, wenn es bei seiner Bekanntgabe von dem Mitglied selbst 3 2, 3, 700 | zehn Tagen nach Empfang der Bekanntgabe Beschwerde an die zuständige 4 7, 1, 1455| beschaffen ist, daß aus der Bekanntgabe der Prozeßakten oder Beweise 5 7, 2, 1509| Can. 1509 — § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, 6 7, 2, 1509| Tatsache und die Weise der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten 7 7, 2, 1554| so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen zu erfolgen.~ 8 7, 2, 1615| Die Verkündung, d. h. die Bekanntgabe des Urteils kann durch Aushändigung 9 7, 2, 1659| einzureichen.~§ 2. Diese Bekanntgabe hat die in can. 1512 erwähnten 10 7, 3, 1677| Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe keine der Parteien eine 11 7, 3, 1677| Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes durch ein neues 12 7, 5, 1734| Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe des Dekretes gestellt werden.~§ 13 7, 5, 1735| Beschwerdefristen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Dekretes; fällt 14 7, 5, 1737| 1734, § 3 ab dem Tag der Bekanntgabe des Dekretes, in den sonstigen