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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL III

PRIVATE VEREINE VON GLÄUBIGEN

Can. 321Private Vereine führen und leiten Gläubige gemäß den Bestimmungen der Statuten.

Can. 322 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen kann durch förmliches Dekret der in  [link] Can. 312 genannten zuständigen kirchlichen Autorität Rechtspersönlichkeit erwerben.

§ 2. Kein privater Verein von Gläubigen kann Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn nicht seine Statuten von der in  [link] can.312, § 1 genannten kirchlichen Autorität gebilligt sind; die Billigung der Statuten verändert den privaten Charakter des Vereins nicht.

Can. 323 — § 1. Wenn auch private Vereine von Gläubigen gemäß  [link] can. 321 Autonomie genießen, unterliegen sie gleichwohl der Aufsicht der kirchlichen Autorität gemäß can.

305, und ebenso der Leitung dieser Autorität.

§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter Wahrung der den privaten Vereinen eigenen Autonomie darauf zu achten und dafür zu sorgen, daß eine Zersplitterung der Kräfte vermieden und die Ausübung ihres Apostolats auf das Gemeinwohl hingeordnet wird.

Can. 324 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen bestellt sich frei den Vorsitzenden und die Amtsträger nach Maßgabe der Statuten.

§ 2. Ein privater Verein von Gläubigen kann sich nach Wunsch frei unter den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese ihren Dienst ausüben, einen geistlichen Berater wählen;

dieser bedarf jedoch der Bestätigung des Ortsordinarius.

Can. 325 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu wachen, daß das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird.

§ 2. Derselbe untersteht der Autorität des Ortsordinarius nach Maßgabe von  [link] can.1301 hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder hinterlassen worden ist.

Can. 326 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen erlischt nach Maßgabe der Statuten;

er kann auch von der zuständigen Autorität aufgelöst werden, wenn seine Tätigkeit zu einem schweren Schaden für die kirchliche Lehre bzw. Disziplin wird oder den Gläubigen zum Ärgernis gereicht.

§ 2. Über das Vermögen eines erloschenen Vereins ist nach Maßgabe der Statuten unter Wahrung wohlerworbener Rechte und des Willens der Spender zu verfügen.




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