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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL II

TEILKIRCHEN VERBÄNDE (Cann. 431 – 459)

 

 

KAPITEL I

KIRCHENPROVINZEN UND KIRCHENREGIONEN

Can. 431 — § 1. Um ein gemeinsames pastorales Vorgehen der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den persönlichen und örtlichen Umständen zu fördern und um die Beziehungen der Diözesanbischöfe untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen zu Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden.

§ 2. Exemte Diözesen darf es künftig in der Regel nicht geben; daher müssen die einzelnen Diözesen und andere Teilkirchen, die im Gebiet einer Kirchenprovinz liegen, dieser Kirchenprovinz zugeschrieben werden.

§ 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe, Kirchenprovinzen zu errichten, aufzuheben oder zu verändern.

Can. 432 — § 1. In der Kirchenprovinz besitzen Leitungsvollmacht nach Maßgabe des Rechts das Provinzialkonzil und der Metropolit.

§ 2. Die Kirchenprovinz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.

Can. 433 — § 1. Wenn es zweckmäßig scheint, kann der Heilige Stuhl, zumal in Nationen mit besonders zahlreichen Teilkirchen, benachbarte Kirchen-Provinzen auf Vorschlag der Bischofskonferenz zu Kirchenregionen vereinigen.

§ 2. Die Kirchenregion kann zur juristischen Person erhoben werden.

Can. 434* — Der Konvent der Bischöfe einer Kirchenregion hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pastorale Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones dieses Codex der Bischofskonferenz zugeteilten Vollmachten jedoch stehen diesem Konvent nicht zu, wenn ihm nicht einige Vollmachten ausdrücklich vom Heiligen Stuhl gewährt worden sind.




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