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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL II

METROPOLITEN

Can. 435 — Der Kirchenprovinz steht der Metropolit vor, der Erzbischof der Diözese ist, die ihm anvertraut worden ist; dieses Amt ist mit einem vom Papst bestimmten oder anerkannten Bischofsstuhl verbunden.

Can. 436 — § 1. In den Suffragandiözesen obliegt es dem Metropoliten:

darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden, und eventuelle Mißbräuche dem Papst mitzuteilen;

eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist;

nach Maßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den Diözesanadministrator zu bestellen.

§ 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind.

§ 3. Keine andere Leitungsgewalt kommt den Metropoliten in den Suffragandiözesen zu;

er kann aber in allen Kirchen und, wenn es sich um eine Kathedralkirche handelt, nach vorheriger Verständigung des Diözesanbischofs geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in der eigenen Diözese.

Can. 437 — § 1. Der Metropolit ist gehalten, innerhalb von drei Monaten nach dem Empfang der Bischofsweihe oder, falls er bereits geweiht ist, nach der kanonischen Amtsübertragung, persönlich oder durch einen Vertreter vom Papst das Pallium zu erbitten, das nämlich Zeichen jener Gewalt ist, mit weleher der Metropolit in Gemeinschaft mit der Römischen Kirche in der eigenen Provinz vom Recht ausgestattet wird.

§ 2. Der Metropolit darf das Pallium tragen gemäß den liturgischen Gesetzen in jeder Kirche der Kirchenprovinz, der er vorsteht, auf keinen Fall aber außerhalb derselben, nicht einmal mit Zustimmung des Diözesanbischofs.

§ 3. Wenn der Metropolit auf einen anderen Metropolitansitz versetzt wird, benötigt er ein neues Pallium.

Can. 438 — Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt, abgesehen von dem Ehrenvorrang, in der lateinischen Kirche keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht bei einigen aufgrund eines apostolischen Privilegs oder einer gebilligten Gewohnheit etwas anderes feststeht.




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