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Codex des Kanonischen Rechtes

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Artikel 4

AUSBILDUNG DER ORDENSLEUTE

Can. 659 — § 1. In den einzelnen Instituten ist nach der ersten Profeß die Ausbildung aller Mitglieder zu vervollkommnen, damit sie das dem Institut eigene Leben erfüllter führen und dessen Sendung geeigneter ausführen können.

§ 2. Daher muß das Eigenrecht die Ordnung dieser Ausbildung und ihre Dauer unter Beachtung der Erfordernisse der Kirche und der Verhältnisse der Menschen und der Zeiten festlegen, wie es von Zielsetzung und Eigenart des Instituts gefordert wird.

§ 3. Die Ausbildung der Mitglieder, die sich auf den Empfang der heiligen Weihen vorbereiten, richtet sich nach dem allgemeinen Recht und nach der eigenen Studienordnung des Instituts.

Can. 660 — § 1. Die Ausbildung soll systematisch, dem Fassungsvermögen der Mitglieder angepaßt, spirituell und apostolisch, theoretisch und zugleich praktisch sein, gegebenenfalls mit Erwerb entsprechender kirchlicher wie staatlicher Titel.

§ 2. Während dieser Ausbildungszeit dürfen den Mitgliedern keine Ämter und Aufgaben übertragen werden, die die Ausbildung behindern.

Can. 661 — Ihr ganzes Leben hindurch sollen die Ordensleute eifrig ihre spirituelle, theoretische und praktische Ausbildung fortführen; die Oberen aber sollen ihnen hierfür Hilfsmittel und Zeit zur Verfügung stellen.




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