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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL VII

IN DAS BISCHOFSAMT BERUFENE ORDENSANGEHÖRIGE

Can. 705* — Ein in das Bischofsamt berufener Ordensangehöriger bleibt Mitglied seines Instituts; er ist aber kraft des Gehorsamsgelübdes einzig und allein dem Papst unterstellt und unterliegt nicht Verpflichtungen, von denen er selbst klugerweise annimmt, daß sie mit seiner Stellung nicht vereinbart werden können.

Can. 706Bezüglich des oben genannten Ordensangehörigen gilt:

wenn er durch die Profeß das Eigentum an seinem Vermögen verloren hat, besitzt er in bezug auf das ihm zufallende Vermögen das Gebrauchsrecht, den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum jedoch erwerben der Diözesanbischof und die anderen, von denen in  [link] can.381, § 2 die Rede ist, für die Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für den Heiligen Stuhl, je nachdem ob das Institut vermögensfähig ist oder nicht;

wenn er durch die Profeß das Eigentum am Vermögen nicht verloren hat, erlangt er wieder Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung des Vermögens, das er hatte;

was ihm später zufällt, erwirbt er voll für sich;

in beiden Fällen aber muß er über das Vermögen, das ihm nicht im Hinblick auf seine Person zufällt, gemäß dem Willen der Spender verfügen.

Can. 707 — § 1. Ein emeritierter Bischof aus dem Ordensstand kann seinen Wohnsitz auch außerhalb der Niederlassungen seines Institutes wählen, sofern vom Apostolischen Stuhl nichts anderes verfügt worden ist.

§ 2. In bezug auf seinen angemessenen und würdigen Unterhalt ist, wenn er für eine Diözese Dienst geleistet hat,  [link] can.402, § 2 zu beachten, außer das eigene Institut will für einen derartigen Unterhalt sorgen; sonst hat der Apostolische Stuhl auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.




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