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Codex des Kanonischen Rechtes

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SEKTION II

GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS (Cann. 731 – 755)

 

Can. 731 — § 1. Zu den Instituten des geweihten Lebens kommen die Gesellschaften des apostolischen Lebens hinzu, deren Mitglieder ohne Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische Ziel verfolgen, ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe streben.

§ 2. Unter ihnen gibt es Gesellschaften, in denen die Mitglieder durch irgendeine in den Konstitutionen festgelegte Bindung die evangelischen Räte übernehmen.

Can. 732 — Die in den cann. 578597 und 606 enthaltenen Bestimmungen werden auf die Gesellschaften des apostolischen Lebens angewendet, unbeschadet jedoch der eigenen Natur einer jeden Gesellschaft; auf die in  [link] can.731, § 2 genannten Gesellschaften aber finden auch die cann. 598602 Anwendung.

Can. 733 — § 1 Die Errichtung einer Niederlassung und die Gründung einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige Autorität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des Diözesanbischofs; dieser ist auch zu befragen, wenn es sich um ihre Aufhebung handelt.

§ 2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung enthält das Recht, wenigstens eine Kapelle zu haben, in der die heiligste Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird.

Can. 734 — Die Leitung der Gesellschaft wird in den Konstitutionen geregelt, wobei entsprechend der Eigenart einer jeden Gesellschaft die cann. 617633 einzuhalten sind.

Can. 735 — § 1. Aufnahme, Probezeit, Eingliederung und Ausbildung der Mitglieder werden im Eigenrecht jeder einzelnen Gesellschaft geregelt.

§ 2. Bezüglich der Aufnahme in eine Gesellschaft sind die in den  [link] cann. 642645 festgelegten Bedingungen zu beachten.

§ 3. Das Eigenrecht muß eine der Zielsetzung und der Eigenart der Gesellschaft angepaßte Erprobungs- und Ausbildungsordnung festlegen, die vor allem die lehrmäßigen, geistlichen und apostolischen Aspekte umfaßt, so daß die Mitglieder ihre göttliche Berufung erkennen sowie für die Sendung und das Leben der Gesellschaft in geeigneter Weise vorbereitet werden.

Can. 736 — § 1. Bei klerikalen Gesellschaften werden die Kleriker, sofern die Konstitutionen nichts anderes vorsehen, der Gesellschaft selbst inkardiniert.

§ 2. Was die Studienordnung und den Weiheempfang betrifft, gelten, jedoch unbeschadet des § 1, die Bestimmungen für Weltkleriker.

Can. 737 — Die Eingliederung bringt auf seiten der Mitglieder die in den Konstitutionen festgelegten Pflichten und Rechte mit sich, seitens der Gesellschaft aber die Sorge, die Mitglieder gemäß den Konstitutionen zum Ziel der eigenen Berufung zu führen.

Can. 738 — § 1. Alle Mitglieder unterstehen, was das interne Leben und die Ordnung der Gesellschaft betrifft, den eigenen Leitern gemäß den Konstitutionen.

§ 2. Unter Beachtung der cann. 679683 sind sie, was den amtlichen Gottesdienst, die Seelsorge und andere Apostolatswerke betrifft, auch dem Diözesanbischof unterstellt.

§ 3. Die Beziehungen des einer Diözese inkardinierten Mitglieds zum eigenen Bischof werden in den Konstitutionen oder in besonderen Vereinbarungen geregelt.

Can. 739 — Die Mitglieder unterliegen neben den Verpflichtungen, an die sie als Mitglieder gemäß den Konstitutionen gebunden sind, den allgemeinen Pflichten der Kleriker, sofern nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Textzusammenhang etwas anderes feststeht.

Can. 740 — Die Mitglieder müssen in einer Niederlassung oder rechtmäßig errichteten Kommunität wohnen und das gemeinsame Leben gemäß dem Eigenrecht beachten, durch das auch die Fälle der Abwesenheit von der Niederlassung bzw. von der Kommunität geregelt werden.

Can. 741 — § 1. Die Gesellschaften und, falls die Konstitutionen nicht anderes festlegen, deren Teile und Niederlassungen sind juristische Personen und als solche fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, nach Maßgabe der Vorschriften der cann.  [link] 636,  [link] 638 und  [link] 639, des Buches V Kirchenvermögen und des Eigenrechts.

§ 2. Auch die Mitglieder sind fähig, gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und darüber zu verfügen; was ihnen aber im Hinblick auf die Gesellschaft zufällt, wird für die Gesellschaft erworben.

Can. 742Austritt und Entlassung eines noch nicht endgültig eingegliederten Mitglieds werden durch die Konstitutionen einer jeden Gesellschaft geregelt.

Can. 743 — Das Indult zum Austritt aus einer Gesellschaft kann ein endgültig eingegliedertes Mitglied, unter Erlöschen der aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten, vorbehaltlich der Vorschrift des  [link] can.693, vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates erlangen, außer dies ist gemäß den Konstitutionen dem Heiligen Stuhl vorbehalten.

Can. 744 — § 1. Gleichermaßen ist es auch dem obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates vorbehalten, einem endgültig eingegliederten Mitglied die Erlaubnis zum Übertritt in eine andere Gesellschaft des apostolischen Lebens zu erteilen; in der Zwischenzeit ruhen die Rechte und Pflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft;

das Recht zur Rückkehr bleibt aber vor der endgültigen Eingliederung in die neue Gesellschaft erhalten.

§ 2. Für den Übertritt in ein Institut des geweihten Lebens oder aus diesem in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.

Can. 745 — Der oberste Leiter kann mit Zustimmung seines Rates einem endgültig eingegliederten Mitglied das Indult gewähren, außerhalb der Gesellschaft zu leben, jedoch nicht länger als drei Jahre, wobei die Rechte und Pflichten ruhen, die mit seiner neuen Lage nicht vereinbart werden können; das Mitglied bleibt aber unter der Obsorge seiner Leiter. Handelt es sich um einen Kleriker, so ist überdies die Zustimmung des Ortsordinarius erforderlich, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß und unter dessen Obsorge und Abhängigkeit er ebenfalls verbleibt.

Can. 746Für die Entlassung eines endgültig eingegliederten Mitgliedes gelten die  [link] Can n. 694704 entsprechend.

 




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