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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL V

NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER FIRMSPENDUNG

Can. 894Für den Nachweis der Firmspendung sind die Vorschriften des  [link] can. 876 zu beachten.

Can. 895 — Die Namen der Gefirmten sind unter Angabe des Spenders, der Eltern und der Paten sowie des Ortes und Tages der Firmspendung in das Firmbuch der Diözesankurie einzutragen oder, wo dies die Bischofskonferenz oder der Diözesanbischof vorgeschrieben hat, in ein Buch, das im Pfarrarchiv zu verwahren ist; der Pfarrer muß den Pfarrer des Taufortes von der Firmspendung in Kenntnis setzen, damit nach Maßgabe des  [link] can . 535, § 2 der Vermerk im Taufbuch erfolgt.

Can. 896 — Wenn der Ortspfarrer nicht anwesend war, hat ihn der Spender persönlich oder durch jemand anderen möglichst bald von der Firmspendung zu unterrichten.




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