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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL II

SPENDER DER KRANKENSALBUNG

Can. 1003 — § 1. Die Krankensalbung spendet gültig jeder Priester und nur er.

§ 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu spenden, haben alle Priester, denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen Sorge anvertraut sind; aus vernünftigem Grund darf jeder andere Priester mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des vorgenannten Priesters dieses Sakrament spenden.

§ 3. Jedem Priester ist es erlaubt, das gesegnete Öl mit sich zu führen, um im Notfall das Sakrament der Krankensalbung spenden zu können.




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