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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL VIII

WIRKUNGEN DER EHE

Can. 1134 — Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde ihres Standes.

Can. 1135Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und gleiches Recht bezüglich der Gemeinschaft des ehelichen Lebens.

Can. 1136 — Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht und das erstrangige Recht, nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und kulturelle als auch für die sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu sorgen.

Can. 1137Ehelich sind die in einer gültigen Ehe oder in einer Putativehe empfangenen oder geborenen Kinder.

Can. 1138 — § 1. Vater ist jener, den die rechtmäßige Eheschließung als solchen ausweist, sofern nicht das Gegenteil aufgrund überzeugender Argumente bewiesen wird.

§ 2. Als ehelich vermutet werden jene Kinder, die mindestens 180 Tage nach dem Tag der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind.

Can. 1139Nichteheliche Kinder werden legitimiert durch nachfolgende Eheschließung der Eltern, sei es eine gültige Ehe oder eine Putativehe, oder durch Reskript des Heiligen Stuhles.

Can. 1140 — Die legitimierten Kinder werden hinsichtlich der kanonischen Wirkungen in allem den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn nicht vom Recht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist.




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