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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL II

KAPELLEN UND PRIVATKAPELLEN

Can. 1223 — Unter Kapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft oder eines dort zusammenkommenden Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem mit Zustimmung des zuständigen Oberen auch andere Gläubige Zugang erhalten können.

Can. 1224 — § 1. Der Ordinarius darf die erforderliche Erlaubnis zur Einrichtung einer Kapelle nur erteilen, wenn er den für die Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch einen Beauftragten besichtigt und als geziemend ausgestattet befunden hat.

§ 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht ohne die Ermächtigung desselben Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.

Can. 1225 — In rechtmäßig eingerichteten Kapellen können alle gottesdienstlichen Feiern vollzogen werden, wenn nicht von Rechts wegen oder durch Vorschrift des Ortsordinarius Einschränkungen gemacht werden oder liturgische Normen entgegenstehen.

Can. 1226 — Unter Privatkapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ortsrdinarius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen oder mehrerer physischer Personen bestimmt ist.

Can. 1227Bischöfe können sich eine Privatkapelle einrichten; sie hat dieselben Rechte wie eine Kapelle.

Can. 1228 — Unter Wahrung von  [link] can.1227, ist zur Meßfeier oder zu anderen gottesdienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.

Can. 1229 — Es ist angemessen, daß Kapellen und Privatkapellen nach dem in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ritus gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem Gottesdienst vorbehalten und von allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.




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