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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL IV

ALTÄRE

Can. 1235 — § 1. Ein Altar, d.h. ein Tisch, auf dem das eucharistische Opfer gefeiert wird, wird feststehender Altar genannt, wenn er so gebaut ist, daß er mit dem Boden verbunden ist und deshalb nicht wegbewegt werden kann; Tragaltar hingegen, wenn er wegbewegt werden kann.

§ 2. Es empfiehlt sich, daß in jeder Kirche ein feststehender Altar vorhanden ist, an den übrigen, für gottesdienstliche Feiern bestimmten Orten ein feststehender Altar oder ein Tragaltar.

Can. 1236 — § 1. Nach überkommenem kirchlichen Brauch hat die Tischplatte eines feststehenden Altars steinern zu sein, und zwar aus einem einzigen Naturstein; nach dem Urteil der Bischofskonferenz kann jedoch auch anderes würdiges und haltbares Material verwendet werden. Der Altarsockel, d.h. der Unterbau, kann aus jedem beliebigen Material angefertigt werden.

§ 2. Ein Tragaltar kann aus jedem beliebigen haltbaren, dem liturgischen Gebrauch entsprechenden Material angefertigt werden.

Can. 1237 — § 1. Feststehende Altäre sind zu weihen, Tragaltäre zu weihen oder zu segnen, nach den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Riten.

§ 2. Die alte Tradition, unter einem feststehenden Altar Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen beizusetzen, ist nach den überlieferten Normen der liturgischen Bücher beizubehalten.

Can. 1238 — § 1. Ein Altar verliert seine Weihung oder Segnung nach Maßgabe von can.

1212.

§ 2. Durch die Rückführung einer Kirche oder eines anderen heiligen Ortes zu profanem Gebrauch verlieren weder ein feststehender Altar noch ein Tragaltar ihre Weihung oder Segnung.

Can. 1239 — § 1. Ein feststehender Altar wie ein Tragaltar ist unter Ausschluß jedweden profanen Gebrauchs allein dem Gottesdienst vorbehalten.

§ 2. Unter einem Altar darf kein Leichnam bestattet sein; andernfalls ist es nicht erlaubt, auf ihm die Messe zu feiern.




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