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Codex des Kanonischen Rechtes

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BUCH VI

STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE

 

 

TEIL I

STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN

 

TITEL I

BESTRAFUNG VON STRAFTATEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1311 – 1312)

 

Can. 1311 — Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.

Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind:

Besserungs- oder Beugestrafen, die in den  [link] cann. 13311333 aufgeführt werden;

Sühnestrafen, die in  [link] can. 1336 behandelt werden.

§ 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.

§ 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe zu ersetzen oder zu verschärfen.




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