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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL IV

STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN (Cann. 1331 – 1340)

 

 

KAPITEL I

BEUGESTRAFEN

Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:

jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;

Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;

jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.

§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:

muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;

setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;

ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;

kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;

erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.

Can. 1332 — Den mit Interdikt Belegten treffen die in  [link] can.1331, § 1, nn. 1 und 2 genannten Verbote; wenn aber das Interdikt verhängt oder festgestellt worden ist, ist die Vorschrift von  [link] can.1331, § 2, n. 1 zu beachten.

Can. 1333 — § 1. Die Suspension, die nur Kleriker treffen kann, verbietet:

alle oder einige Akte der Weihegewalt;

alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;

die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt verbundenen Rechte oder Aufgaben.

§ 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt werden, daß der Suspendierte nach einem Verhängungs- oder einem Feststellungsurteil Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.

§ 3. Das Verbot betrifft niemals:

die Ämter oder die Leitungsgewalt, die nicht unter der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;

das Wohnrecht des Täters, wenn er ein solches aufgrund eines Amtes hat;

das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.

§ 4. Die Suspension, die den Empfang von Erträgen, Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.

Can. 1334 — § 1. Der Umfang der Suspension innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Canons wird festgelegt entweder durch Gesetz selbst oder Verwaltungsbefehl oder durch Strafurteil oder Strafdekret.

§ 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in  [link] can.1333, § 1 erwähnten Wirkungen.

Can. 1335 — Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.




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