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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL III

STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN

Can. 1339 — § 1. Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.

§ 2. Demjenigen aber, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann er auch einen Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tat entspricht.

§ 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.

Can. 1340 — § 1. Buße, die im äußeren Forum auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk des Glaubens, der Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.

§ 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.

§ 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der Verwarnung bzw. des Verweises Bußen hinzufügen.




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