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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL V

STRAF VERHÄNGUNG (Cann. 1341 – 1353)

 

 

Can. 1341 — Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, daß der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, daß weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann.

Can. 1342 — § 1. Sooft gerechte Gründe der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden; Strafsicherungsmittel aber und Bußen können in jedem Fall durch Dekret verhängt werden.

§ 2. Strafen für immer können nicht durch Dekret verhängt oder festgestellt werden, auch nicht Strafen, für die eine Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden Gesetz oder Verwaltungsbefehl verboten ist.

§ 3. Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den Richter gesagt wird in bezug auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe in einem Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein außergerichtliches Dekret eine Strafe verhängt oder feststellt, wenn nichts anderes feststeht und es sich nicht um bloße Verfahrensvorschriften handelt.

Can. 1343 — Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem Richter die Vollmacht geben, eine Strafe zu verhängen oder nicht, kann der Richter nach seinem Gewissen und seinem klugen Ermessen auch die Strafe mildern oder an ihrer Stelle eine Buße auferlegen.

Can. 1344 — Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, kann der Richter nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:

die Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit verschieben, wenn vorauszusehen ist, daß aus einer übereilten Bestrafung größere Übel entstehen werden;

von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Schuldige gebessert ist und das Ärgernis behoben hat oder er hinreichend von einer weltlichen Autorität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen ist;

wenn der Schuldige das erste Mal nach einem untadeligen Leben straffällig geworden ist und keine Notwendigkeit drängt, ein Ärgernis zu beheben, die Verpflichtung zur Beachtung einer Sühnestrafe aussetzen, jedoch so, daß der Täter, wenn er innerhalb einer vom Richter selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte, die geschuldete Strafe für beide Taten zu verbüßen hat, wenn nicht inzwischen die Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.

Can. 1345Sooft einem Täter der volle Gebrauch der Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Furcht, Notlage, Leidenschaft, Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter auch von jedweder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere Weise könne seine Besserung eher gefördert werden.

Can. 1346Sooft ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, wird es, falls die Häufung der Spruchstrafen allzu groß erscheint, dem klugen Ermessen des Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener Grenzen zu ermäßigen.

Can. 1347 — § 1. Eine Beugestrafe kann gültig nicht verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens einmal verwarnt worden ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine entsprechende Zeitspanne zum Sinneswandel gewährt wurde.

§ 2. Es ist davon auszugehen, daß ein Täter von der Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn er die Straftat wirklich bereut hat und er außerdem eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.

Can. 1348 — Wenn ein Angeklagter von der Anklage freigesprochen wird oder über ihn keine Strafe verhängt wird, kann der Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pastoralen Bemühens oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch Strafsicherungsmittel zu dessen Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.

Can. 1349 — Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, darf der Richter keine schwereren Strafen, zumal keine Beugestrafen verhängen, wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt fordert; Strafen für immer darf er jedoch nicht verhängen.

Can. 1350 — § 1. Bei den über einen Kleriker zu verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, daß er nicht das entbehrt, was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich um die Entlassung aus dem Klerikerstand.

§ 2. Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber, der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius auf möglichst gute Weise Vorsorge treffen.

Can. 1351 — Die Strafe bindet den Täter überall, auch wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe festgesetzt oder verhängt hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

Can. 1352 — § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet.

§ 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Ruf- schädigung beachten kann.

Can. 1353Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, haben auf schiebende Wirkung.




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