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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL VI

STRAFERLASS (Cann. 1354 – 1363)

 

Can. 1354 — § 1. Außer denen, die in den  [link] cann. 13551356 aufgeführt werden, können alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten Gesetz dispensieren oder von einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl befreien können, diese Strafe auch erlassen.

§ 2. Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die eine Strafe festsetzen, auch anderen die Vollmacht zum Straferlaß übertragen.

§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den Straferlaß vorbehalten hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen.

Can. 1355 — § 1. Eine vom Gesetz bestimmte Strafe können, wenn sie verhängt oder festgestellt worden ist, unter der Voraussetzung, daß sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen:

der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder diese, selbst oder durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat;

der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es sei denn, dies ist außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich.

§ 2. Falls kein Vorbehalt des Apostolischen Stuhles besteht, kann der Ordinarius eine noch nicht festgestellte, aber durch Gesetz festgesetzte Tatstrafe seinen Untergebenen und denen erlassen, die sich in seinem Gebiet aufhalten oder dort straffällig geworden sind; dasselbe kann auch jeder Bischof in der sakramentalen Beichte.

Can. 1356 — § 1. Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch einen nicht vom Apostolischen Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt ist, können erlassen:

der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält;

wenn die Strafe verhängt oder festgestellt worden ist, auch der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder sie, selbst oder durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat.

§ 2. Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen unmöglich ist, muß vor dem Straferlaß mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls Rücksprache genommen werden.

Can. 1357 — § 1. Vorbehaltlich der Vorschriften der cann.  [link] 508 und  [link] 976 kann der Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, im Stande schwerer Sünde für den Zeitraum zu verbleiben, der notwendig ist, damit der zuständige Obere Vorsorge treffen kann.

§ 2. Bei der Gewährung des Nachlasses hat der Beichtvater dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, unter Androhung des Wiedereintritts der Strafe, sich innerhalb eines Monats an den zuständigen Oberen oder an einen mit der Befugnis ausgestatteten Priester zu wenden und dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen hat er eine angemessene Buße und, wenn es dringend ist, die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne Namensnennung auch durch den Beichtvater erfolgen.

§ 3. Dieselbe Rekurspflicht trifft nach ihrer Genesung jene, denen gemäß  [link] can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist.

Can. 1358 — § 1. Eine Beugestrafe kann nur einem Täter erlassen werden, der gemäß  [link] Can. 1347, § 2 die Widersetzlichkeit aufgegeben hat; einem solchen aber kann der Nachlaß nicht verweigert werden.

§ 2. Wer eine Beugestrafe erläßt, kann gemäß  [link] can. 1348 verfahren oder auch eine Buße auferlegen.

Can. 1359 — Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist, gilt der Straferlaß lediglich für die darin ausdrücklich genannten Strafen; ein allgemeiner Straferlaß aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen, die der Täter in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.

Can. 1360 — Ein Straferlaß, der aufgrund schwerer Furcht abgenötigt worden ist, ist ungültig.

Can. 1361 — § 1. Der Straferlaß kann auch jemandem in Abwesenheit oder bedingungsweise erteilt werden.

§ 2. Der Straferlaß im äußeren Forum hat schriftlich zu erfolgen, es sei denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.

§ 3. Es ist darauf zu achten, daß die Bitte um Erlaß oder der Erlaß selbst nur insoweit bekannt wird, als es zur Sicherung des Rufes des Täters dienlich oder zur Behebung eines Ärgernisses notwendig ist.

Can. 1362 — § 1. Eine Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um:

Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind;

eine Klage wegen der in den cann.  [link] 1394,  [link] 1395,  [link] 1397 und  [link] 1398 aufgeführten Straftaten, die in fünf Jahren verjährt;

Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafe bedroht sind, wenn das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt hat.

§ 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.

Can. 1363 — § 1. Wenn innerhalb der in  [link] can. 1362 genannten Fristen, die von dem Tage an zu zählen sind, an dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist, dem Täter das in can.

1651 genannte Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben worden ist, erlischt die Vollstreckungsklage durch Verjährung.

§ 2. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt worden ist.




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