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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL III

AMTSANMASSUNG UND AMTSPFLICHT VERLETZUNG (Cann. 1378 – 1389)

 

Can. 1378 — § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift des  [link] can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

§ 2. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu:

wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht;

wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.

§ 3. In den Fällen des § 2 können je nach Schwere des Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

Can. 1379 — Wer außer in den Fällen von  [link] can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

Can. 1380 — Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension bestraft werden.

Can. 1381 — § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.

§ 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.

Can. 1382 — Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.

Can. 1383 — Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von  [link] can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.

Can. 1384 — Wer, außer in den in  [link] cann. 13781383 genannten Fällen, eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen Dienst unrechtmäßig ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.

Can. 1385 — Wer unrechtmäßig aus einem Meßstipendium Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.

Can. 1386 — Wer irgend etwas schenkt oder verspricht, damit jemand, der einen Dienst in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso, wer diese Schenkungen oder Versprechungen annimmt.

Can. 1387 — Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.

§ 2. Dolmetscher und andere in  [link] can.983, § 2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.

Can. 1389 — § 1. Wer kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst mißbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung bestraft werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, daß gegen diesen Mißbrauch schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzt worden ist.

§ 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.




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