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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL IV

FÄLSCHUNGSDELIKT (Cann. 1390 – 1391)

 

Can. 1390 — § 1. Wer einen Beichtvater wegen der in  [link] can. 1387 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch die Suspension.

§ 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines anderen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden, eine Beugestrafe nicht ausgenommen.

§ 3. Der Verleumder kann auch gezwungen werden, eine angemessene Wiedergutmachung zu leisten.

Can. 1391Je nach Schwere des Vergehens kann mit einer gerechten Strafe belegt werden:

wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches oder verändertes Dokument benutzt;

wer ein sonstiges gefälschtes oder verändertes Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;

wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche Angaben macht.




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