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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL V

STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN (Cann. 1392 – 1396)

 

Can. 1392Kleriker oder Ordensleute, die entgegen den kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreiben, sollen je nach Schwere des Vergehens bestraft werden.

Can. 1393 — Wer die ihm aus einer Bestrafung auferlegten Verpflichtungen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.

Can. 1394 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des  [link] can.194, § 1, n. 3 zieht sich ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form, versucht, die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, kann er schrittweise mit Entzug von Rechten und auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.

§ 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er versucht, eine Ehe, auch nur in ziviler Form, zu schließen, unbeschadet der Vorschrift des  [link] can.694.

Can. 1395 — § 1. Ein Kleriker, der, außer dem in  [link] can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung andauert.

§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.

Can. 1396 — Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.




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