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Codex des Kanonischen Rechtes

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BUCH VII

PROZESSE

 

TEIL I

GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN (Cann. 1400 – 1403)

 

Can. 1400 — § 1. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind:

die Verfolgung oder der Schutz von Rechten natürlicher oder juristischer Personen oder die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände;

Straftaten im Hinblick auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe.

§ 2. Streitigkeiten jedoch, die sich aus einer Maßnahme der ausführenden Gewalt ergeben, können nur einem Oberen oder einem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Can. 1401Kraft eigenen und ausschließlichen Rechtes entscheidet die Kirche:

in Streitsachen, die geistliche und damit verbundene Angelegenheiten zum Gegenstand haben;

über die Verletzung kirchlicher Gesetze sowie über alle sündhaften Handlungen, soweit es dabei um Feststellung von Schuld und um Verhängung von Kirchenstrafen geht.

Can. 1402Unbeschadet der Normen für die Gerichte des Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte nachfolgende Canones.

Can. 1403 — § 1. Die Verfahren zur Kanonisation der Diener Gottes werden durch besonderes päpstliches Gesetz geregelt.

§ 2. In diesen Verfahren finden außerdem die Vorschriften dieses Gesetzbuches Anwendung, sooft in diesem Gesetz auf das allgemeine Recht Bezug genommen wird oder es sich um Normen handelt, die aus der Natur der Sache auch auf diese Verfahren zutreffen.




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