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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL II

GERICHT ZWEITER INSTANZ

Can. 1438 — Unter Wahrung der Vorschrift des  [link] can.1444, § 1, n. 1 gilt:

vom Gericht eines Suffraganbischofs geht die Berufung an das Gericht des Metropoliten, falls nicht  [link] Can. 1439 Platz greift;

in Verfahren, die in erster Instanz vor dem Metropoliten geführt worden sind, geht die Berufung an das Gericht, das der Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat;

in Prozessen, die vor dem Provinzoberen verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des obersten Leiters; in Prozessen, die vor dem örtlichen Abt verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des Abtpräses der Mönchskongregation.

Can. 1439 — § 1. Wenn ein einziges Gericht erster Instanz nach Maßgabe von  [link] can. 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet ist, muß die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht zweiter Instanz einrichten, außer alle beteiligten Bistümer sind Suffragane derselben Erzdiözese.

§ 2. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von § 1 hinaus ein Gericht oder mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten.

§ 3. Hinsichtlich der in §§ 1 und 2 erwähnten zweitinstanzlichen Gerichte hat die Bischofskonferenz oder ein von ihr bestimmter Bischof alle Vollmachten, die dem Diözesanbischof über sein Gericht zukommen.

Can. 1440 — Wird die Zuständigkeit hinsichtlich der Instanzenordnung gemäß cann.  [link] 1438 und  [link] 1439 nicht eingehalten, so ist die Unzuständigkeit des Richters absolut.

Can. 1441 — Das zweitinstanzliche Gericht muß in derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz. Hat jedoch im ersten Rechtszug ein Einzelrichter gemäß  [link] can.1425, § 4 das Urteil gefällt, so hat das Gericht zweiter Instanz kollegial vorzugehen.




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