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Codex des Kanonischen Rechtes

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KAPITEL III

TERMINE UND FRISTEN

Can. 1465 — § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig verkürzt werden.

§ 2. Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden.

§ 3. Der Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der Prozeß nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert.

Can. 1466Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.

Can. 1467Fällt der für eine Prozeßhandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert.




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