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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL II

STREITFESTLEGUNG (Cann. 1513 – 1516)

 

Can. 1513 — § 1. Die Streitfestlegung geschieht dadurch, daß durch richterliches Dekret die Streitpunkte genau bestimmt werden, die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben.

§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden; in schwierigeren Fällen sind jedoch vom Richter die Parteien gemeinsam zur Festlegung des Streitpunktes oder der Streitpunkte zu laden, auf die im Urteil Antwort zu geben ist.

§ 3. Das richterliche Dekret ist den Parteien bekanntzugeben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie innerhalb von zehn Tagen beim Richter eine Abänderung beantragen; diese Frage muß durch richterliches Dekret auf schnellstem Weg entschieden werden.

Can. 1514Gültig können die einmal festgelegten Streitpunkte nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei und nach Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen ihrer Gründe geändert werden.

Can. 1515 — Nach erfolgter Streitfestlegung hört der Besitzer einer fremden Sache auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung bezogenen Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen.

Can. 1516 — Nach erfolgter Streitfestlegung hat der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Vorlage und Ergänzung der Beweise zu setzen.




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