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Codex des Kanonischen Rechtes

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TITEL IV

BEWEISE (Cann. 1526 – 1586)

 

Can. 1526 — § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine Behauptung aufstellt. § 2. Keines Beweises bedürfen:

vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen;

Tatsachen, die von einer Streitpartei behauptet und von der anderen zugegeben werden, sofern nicht trotzdem vom Recht oder vom Richter ein Beweis verlangt wird.

Can. 1527 — § 1. Es können Beweise jeder Art erbracht werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig sind.

§ 2. Beharrt eine Partei darauf, daß ein vom Richter abgelehnter Beweis zugelassen wird, so hat der Richter darüber auf schnellstem Weg zu entscheiden.

Can. 1528Weigern sich eine Partei oder ein Zeuge, sich vor dem Richter zur Aussage zu stellen, so ist es statthaft, sie auch durch einen vom Richter bestimmten Laien anzuhören oder von ihnen eine Erklärung zu verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere rechtmäßige Weise abgegeben worden ist.

Can. 1529 — Der Richter darf nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes vor der Streitfestlegung zur Beweiserhebung schreiten.




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