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Codex des Kanonischen Rechtes

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Artikel 1

ART UND BEWEISKRAFT DER URKUNDEN

Can. 1540 — § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausgestellt hat.

§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden.

§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden.

Can. 1541Sofern nicht durch gegenteilige und eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet wird.

Can. 1542 — Eine private Urkunde, die von einer Partei anerkannt oder vom Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft gegen ihren Verfasser oder Unterzeichner und gegen jene, die die strittige Sache von diesen erhalten haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegen Unbeteiligte hat sie dieselbe Beweiskraft wie gemäß  [link] can.1536, § 2 Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind.

Can. 1543Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder sonstwelche Mängel, so ist es Sache des Richters zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt.




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